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Zu beachten ist, dass der Testamentsvollstrecker nach Amtsannahme an die einmal durch den Erblasser bestimmte Vergütung gebunden ist. So hat das Landgericht München[1] entschieden, dass der Testamentsvollstrecker nach Festsetzung einer pauschalen Vergütung zur Abwicklung des Nachlasses nicht auch noch zusätzlich eine Konstituierungsgebühr oder auch Umsatzsteuer auf die festgesetzte Vergütung verlangen kann, wenn er die Testamentsvollstreckung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ausübt.

[1] LG München, Urteil v. 2.2.2007, 20 O 16805/06.

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