Leitsatz

Die Anbringung einer fingerdicken Bohrung durch die Außenwand einer Garage im Rahmen der Installation einer Solaranlage kann ebenso wenig das Maß des § 14 Nr. 1 WEG überschreiten wie die Notwendigkeit, zur Befestigung der Anlage auf dem Dach Bohrungen anzubringen.

 

Fakten:

Ein Wohnungseigentümer installierte auf dem Flachdach seiner - gleichwohl im Gemeinschaftseigentums stehenden - Garage eine Solaranlage.

Bei der Installation dieser Photovoltaikanlage handelt es sich zweifellos um eine bauliche Veränderung, die über eine ordnungsgemäße Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht.

Da aber eine optische Beeinträchtigung der Wohnanlage ausgeschlossen werden musste, konnte ein über das in § 14 Nr. 1 WEG hinausgehender Nachteil nicht darin gesehen werden, dass zur Installation und Befestigung der Anlage eine Durchbohrung des Garagendaches erforderlich war. Schließlich können derartige Maßnahmen so vorgenommen werden, dass ein Schaden am Gemeinschaftseigentum, insbesondere durch Eindringen von Feuchtigkeit, ausgeschlossen ist. Bei sachgerechter Durchführung der Befestigungsmaßnahme kann jedenfalls eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen werden.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 17.10.2001, 2Z BR 147/01

Fazit:

Diese Entscheidung spiegelt die herrschende Rechtsprechung wieder. Zu beachten ist aber, dass nicht das Thema "alternative Energien" zur Diskussion stand, sondern aufgrund der Entfernung der Garage und der auf ihr montierten Solaranlage eine negative optische Beeinträchtigung der Wohnanlage verneint werden musste. Jedenfalls führen Durchbohrungen zwecks Befestigung nicht automatisch zum Vorliegen einer baulichen Veränderung.

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