Rz. 1039

Dem Verwalter steht eine Vergütung zu, welche das Gericht festsetzt. Die Vorschriften über die Vergütung eines Zwangsverwalters können nur insoweit Anwendung finden, als es nicht auf die Höhe evtl. eingenommener Beträge ankommen kann; auch dann, wenn der Verwalter tatsächlich Einnahmen hatte. Er war – anders als der Zwangsverwalter – nicht verpflichtet, alle möglichen Einnahmen einzuziehen, sondern nur solche, die er für die ordnungsgemäße Verwaltung benötigte. Der Einzug aller darüber hinausgehenden Erträge hätte dem Schuldner überlassen bleiben können. Somit kommt nur eine Vergütung in entsprechender Anwendung des § 19 ZwVwV (siehe § 2 Rn 872), also nach Zeitaufwand, in Betracht.

 

Rz. 1040

Schuldner der Vergütung ist der antragstellende Gläubiger; mehrere haften als Gesamtschuldner. Die Vergütung ist zunächst evtl. Einnahmen zu entnehmen (denn sie gehört zu den Kosten der Verwaltung, welche aus Einnahmen zu bestreiten sind), und wenn diese fehlen, aus dem Vorschuss. Reicht dieser nicht aus, wird die Vergütung gegen den Gläubiger festgesetzt (zur weiteren Rechtsverfolgung siehe § 2 Rn 940).

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