Rz. 739

Der Zwangsverwalter erhebt zwar die Klage in eigenem Namen, jedoch muss erkennbar sein, dass er als Zwangsverwalter klagt oder verklagt wird. Das Urteil wirkt – materiellrechtlich – nur für und gegen den Schuldner (siehe § 2 Rn 706), nicht für und gegen den Verwalter. In Betracht kommt z.B. folgende Bezeichnung:

Zitat

"Franz Eifrig als Zwangsverwalter des im Grundbuch von Musterstadt Blatt 17 auf den Namen des Aloisius Schuldig eingetragenen Grundbesitzes."

 

Rz. 740

Wird jedoch der Verwalter persönlich auf Schadensersatz verklagt, lautet die Parteibezeichnung nur auf seinen Namen ohne Zusatz. Gleiches gilt, wenn der Verwalter nach Aufhebung des Verfahrens ihm zustehende Ersatzleistungen aus der Zeit der Verwaltung einklagt, z.B. die ihm festgesetzte Vergütung (siehe § 2 Rn 940) gegen den Gläubiger.

 

Rz. 741

Eine ausdrückliche Zustimmung des Gerichts zur Erhebung einer Klage ist in der ZwVwV nicht vorgesehen. Allerdings wird der Verwalter eine solche nur erheben, wenn er die zur Deckung der Prozesskosten notwendigen Mittel in der Kasse hat oder eine Deckungszusage des Gläubigers bezüglich der Kosten vorliegt (§ 9 Abs. 2 ZwVwV). Will er eine Klage gegen einen insolventen Schuldner erheben, wird er auch bei eindeutiger Rechtslage sich überlegen müssen, dass auch im Falle des Obsiegens die eigenen Kosten und die gesamten Gerichtskosten auf die Masse zukommen werden. In diesem Falle empfiehlt sich Absprache mit dem Gericht und dem Gläubiger.

 

Rz. 742

Ein Gesuch auf Prozesskostenhilfe wird keine Aussicht auf Erfolg haben, da der Verwalter vom Gläubiger die notwendigen Vorschüsse erhalten kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge