Rz. 705

Auch nach der Anordnung der Zwangsverwaltung bleibt der Schuldner grundsätzlich partei- und prozessfähig, da auch insoweit die Wirkungen der Zwangsverwaltung weit hinter jenen einer Insolvenzeröffnung zurückbleiben. Lediglich bezüglich der Angelegenheiten, welche jetzt zum Wirkungskreis des Verwalters gehören, verliert er die Befugnis zur Prozessführung im gleichen Umfang, wie diese auf den Verwalter übergeht. Dessen Prozessführungsbefugnis ist das prozessuale Gegenstück zur materiellrechtlichen Verfügungsbefugnis.[167]

Also: Soweit der Schuldner die Befugnis zur Prozessführung verliert (§ 148 Abs. 2 ZVG), erlangt der Verwalter diese Befugnis (§ 152 Abs. 1 ZVG).

Dies gilt so uneingeschränkt nur für noch nicht anhängige Prozesse (für bereits anhängige Rechtsstreite siehe § 2 Rn 716 ff.).

 

Rz. 706

Da dem Schuldner (nur) die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen wurde, sind ihm materiell alle Rechte und Pflichten zuzuordnen, welche der Verwalter erstreitet oder welche gegen diesen erstritten werden. Der Verwalter handelt im eigenen Namen und – prozessrechtlich – aus eigenem Recht als Prozessstandschafter, obwohl sein Handeln materiellrechtlich dem Schuldner zuzurechnen ist.

[167] Eickmann, § 40.IV.

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