Rz. 260

Der Verwalter hat die Umsatzsteuer aus den Einnahmen anzumelden und zu zahlen, soweit Umsatzsteuer anfällt (siehe § 2 Rn 743 ff.). Er hat auch die aufgrund seiner Verträge anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für "Hilfspersonen" abzuführen. Die persönlichen Steuerschulden des Schuldners interessieren ihn aber nicht. Insbesondere muss er keine Bilanzen für den Schuldner erstellen.[207] Insoweit hat er nur dem Schuldner die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine Verpflichtung, die er regelmäßig mit einer korrekten Jahresabrechnung bereits erfüllt hat.

[207] Pfälz. OLG Zweibrücken Rpfleger 1967, 418.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge