Rz. 258

Man wird unterscheiden müssen zwischen "Hilfspersonen, welche den Verwalter bei seiner Verwaltung unterstützen" (für diese gilt § 1 Rn 244) und jenen Personen, welche untergeordnete Tätigkeiten im Haus verrichten – also z.B. Hausmeister und Reinigungskräfte. Die Bezahlung dieser Hilfskräfte sind keine "Auslagen im Sinne der ZwVwV", sondern Aufwendungen. Somit kann sie der Verwalter ohne die Einschränkung (siehe § 1 Rn 244) besolden, und zwar gleichgültig, ob er sie übernommen oder neu eingestellt hat. Im letztgenannten Fall muss er lediglich § 9 Abs. 2 bzw. § 10 Abs. 1 S. 3 ZwVwV beachten.

Das Delegationsrecht des Verwalters bleibt weiter eingeschränkt (§ 1 Abs. 3 ZwVwV). Die vernünftige Regelung des "1. Entwurfs" wurde nicht übernommen.

Folgende Kosten werden aber nicht als "Aufwendungen i.S.d. § 155 Abs. 1 ZVG", sondern als Auslagen abgerechnet:

Dem Verwalter ist gestattet, untergeordnete Tätigkeiten unter seiner Aufsicht von Dritten – also insbesondere seiner Kanzlei – ausführen zu lassen. Für diese kann er nur dann eine besondere Vergütung nach Zeitaufwand erhalten, wenn auch seine eigene Vergütung nach § 19 Abs. 1 ZwVwV berechnet wird (siehe auch § 2 Rn 868 ff.).
Bei entsprechend großen Objekten muss er aber u.U. zu seiner Unterstützung fremdes Personal ausschließlich für diese Verwaltung einstellen. Deren Kosten kann er auch dann als Auslagen gemäß § 21 Abs. 2 ZwVwV abrechnen, wenn er seine Vergütung nach § 18 oder § 20 ZwVwV berechnet.
 

Rz. 259

Da der Verwalter nicht Rechtsnachfolger des Schuldners ist, tritt er nicht kraft Gesetzes in die vom Schuldner abgeschlossenen Dienstverträge ein. Soweit er aber das vorgefundene Personal für seine Aufgaben als Verwalter benötigt und – § 9 Abs. 2 ZwVwV – die entstehenden Kosten aus den Einnahmen decken kann,[205] schließt er mit diesen neue Verträge ab. Es muss sichergestellt sein, dass er hierdurch keine Vergütungsrückstände aus der Zeit vor der Verwaltung übernimmt.

Der Verwalter kann, wenn er dies für ausreichend hält, auch einen "Hausmeister-Service" beauftragen, insbesondere, wenn der Schuldner dies bereits getan hatte. Auch hier tritt der Verwalter nicht in den bestehenden Vertrag ein, sondern muss eine entsprechende Vereinbarung treffen. Auch diese muss vorsehen, dass er keine Rückstände aus der Zeit vor Beginn der Verwaltung zahlt.[206]

[205] Oder die Genehmigung des Gerichts zur Deckung aus einem Gläubiger-Vorschuss hat.
[206] Hierzu auch Dassler-Engels, § 152 Rn 66 f.

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