Rz. 303

Vor der Verwirrung durch BGH und Kommunen war die Sache einfach: Der Verwalter zahlte die öffentlichen Lasten gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 155 Abs. 2 und 156 ZVG, sobald er aus den Einnahmen nach Deckung der "Aufwendungen" § 155 Abs. 1 ZVG einen Überschuss hatte. Der Aufstellung eines Teilungsplanes oder einer sonstigen Anweisung bedurfte es nicht. Vorschüsse der Gläubiger durfte er hierzu nicht verwenden.[242]

 

Rz. 304

Es ist davon auszugehen, dass sich Vollstreckungsgerichte und Verwalter kaum der Ansicht § 1 Rn 254 dritte Punktaufzählung anschließen werden, so dass – abgesehen von § 1 Rn 302 – und jenseits der unterschiedlichen Begründung zwischen "Aufwand" und "Rangklasse 2 und 3 nicht mehr unterschieden wird. Der Verwalter muss also bereits einen Vorschuss gemäß § 161 ZVG beim Gläubiger anfordern, wenn er die Summe des eigentlichen Aufwandes zuzüglich der RK 2 und 3 nicht mehr aus Erträgen bezahlen kann. Er muss sich dann keine Gedanken darüber machen, ob die Forderung der Gemeinde nach Landesrecht öffentliche Last ist oder nicht. Wie gesagt – § 1 Rn 239 – obergerichtlich entschieden für die RK 3 ist dies aber noch nicht."

 

Rz. 305

Kann der Verwalter Forderungen der Gemeinde auf die Mieter umlegen, war dies schon immer ohne rechtliche Probleme: Er hat (wie jeder Vermieter) aus den Abschlägen der Mieter für die Nebenleistungen die umlagefähigen Forderungen zu befriedigen. Es sind für ihn "durchlaufende Gelder".

[242] H.M. a.A. Mayer, Rpfleger 2000, 260 (262).

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