Normenkette

§ 13 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 1 WEG, § 15 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

Ob eine Eigentumswohnung für freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit genutzt werden darf (hier: Krankengymnastikpraxis), ist unter Berücksichtigung der örtlichen und baulichen Verhältnisse wie auch der Art und des Umfangs der Nutzung zu entscheiden. Die Bezeichnung des Anwesens in einer Gemeinschaftsordnung als "gutes Wohnhaus" ist dahin zu verstehen, dass nicht sämtliche anderen Nutzungsarten, sondern nur solche, ausgeschlossen sind, die von der Verkehrsauffassung als mit dem Charakter eines guten Wohnhauses unvereinbar angesehen werden.

Ein Eigentümerbeschluss zur Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG darf einem einzelnen Wohnungseigentümer nicht die Nutzung seines Sondereigentums untersagen, soweit sie sich in den Grenzen der §§ 13, 14 Nr. 1 WEG hält.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.01.1984, BReg 2 Z 23/83)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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