Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Praxis für Krankengymnastik in "gutem Wohnhaus"

 

Verfahrensgang

AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 60/81)

LG München II (Aktenzeichen 2 T 804/82)

 

Tenor

I. Die Hauptsache ist erledigt.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 18. Februar 1983 wird, soweit er die Kostenentscheidung betrifft, zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten auch des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für die Hauptsache des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten haben darüber gestritten, ob die Antragstellerin in ihrer Eigentumswohnung eine Krankengymnastikpraxis betreiben darf. Die Beteiligten waren (mit Ausnahme des Beteiligten zu 5, der der Verwalter ist) die Wohnungseigentümer des Anwesens … in … das 3 Geschosse mit insgesamt 8 Wohnungen umfaßt. Die Wohnung der Antragstellerin befand sich im 1. Stock.

§ 4 der in der Teilungserklärung enthaltenen Gemeinschaftsordnung bestimmt u. a.:

  1. „Jeder Miteigentümer darf seine Sondereigentumsräume mit der Maßgabe ungehindert nutzen, daß er die Rechte der anderen Miteigentümer nicht beeinträchtigt und nichts tut, was den Bestand, die Sicherheit, die Zweckbestimmung und das architektonische und ästhetische Bild des Gebäudes beeinträchtigt.
  2. Jeder Miteigentümer hat bei Benutzung der Sondereigentumsräume und des Gemeinschaftseigentums die Hausordnung zu beachten. Die Hausordnung wird von der Eigentümerversammlung aufgestellt. Sie wird rechtswirksam durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Eigentümer Versammlung gemäß § 16.
  3. Jeder einzelne Eigentümer und sein Ehegatte verpflichten sich, die Eigenart des Bauwerks als gutes Wohnhaus und auch die zu diesem Haus gehörenden Anlagen zu wahren und zu schützen. Insbesondere ist die Verursachung von Sinneswahrnehmungen, die von mehr als der Hälfte der Eigentümer als störend empfunden wird, zu unterlassen.”

Die Eigentümerversammlung vom 28.07.1981 beschloß mehrheitlich u. a., daß die Wohnungen des Anwesens „nicht gewerblich bzw. freiberuflich genutzt werden dürfen”. Den Antrag der Antragstellerin, diesen Beschluß für ungültig zu erklären, hat das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen mit Beschluß vom 22.04.1982 zurückgewiesen; zugleich hat es der Antragstellerin verboten, die Wohnung als Krankengymnastikpraxis zu nutzen. Auf sofortige Beschwerde hat das Landgericht München II am 18.02.1983 den amtsgerichtlichen Beschluß aufgehoben und den Beschluß der Eigentümerversammlung, soweit er die gewerbliche bzw. freiberufliche Nutzung der Wohnungen untersagt, für ungültig erklärt. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge hat das Landgericht den Antragsgegnern auferlegt.

Gegen den am 25.02.1983 zugestellten Beschluß haben die Antragsgegner durch Anwaltsschriftsatz vom 08./10.03.1983 sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Im Lauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin ihre Wohnung veräußert; die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nachdem die sofortige weitere Beschwerde in zulässiger Weise erhoben ist und sich die Hauptsache in der Rechtsbeschwerdeinstanz erledigt hat, ist die angefochtene Entscheidung nur mehr im Kostenpunkt zu überprüfen.

Nach § 47 WEG bestimmt der Richter nach billigem Ermessen, welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben; er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Das Rechtsbeschwerdegericht kann gemäß § 27 FGG Ermessensentscheidungen des Tatrichters nur auf ihre Gesetzmäßigkeit prüfen. Nichts anderes gilt für die hier zu treffende Entscheidung nach Erledigung der Hauptsache in der Rechtsbeschwerdeinstanz. Zu berücksichtigen ist insbesondere der mutmaßliche Verfahrensausgang (vgl. zu allem BayObLGZ 1975, 233/234 f.; Senatsbeschluß vom 19.11.1982 BReg. 2 Z 23/82).

Das Landgericht hat den Antragsgegnern die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs auferlegt, weil sie im Verfahren unterlegen sind. Unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Verfahrensausgangs ist dies nicht zu beanstanden.

1. Die Rechtsbeschwerdeführer machen geltend, sie hätten auf den gegnerischen Schriftsatz vom 06.12.1982 nicht mehr rechtzeitig erwidern können, weil das Landgericht ihn verzögert übermittelt und dann vor seiner Entscheidung nur zwei Wochen zugewartet habe; der landgerichtliche Beschluß hätte deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs auf jeden Fall aufgehoben werden müssen. Ob insoweit ein Verfahrensfehler vorlag, kann dahinstehen. Maßgeblich ist nämlich hier nur, ob das Verfahren im Endergebnis (also u.U. nach Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses) in der Sache selbst dem Antragsteller oder den Antragsgegnern Erfolg gebracht hätte. Hierzu haben die Antragsgegner nach der landgerichtlichen Entscheidung nichts Weiteres vorgetragen.

2. In der Sache selbst hat da...

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