Das Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen war die erste konsequente Umsetzung der Grundgesetzänderung von 1994. Mit dem SGB IX wurde das "Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (SchwbG)" vom 26. August 1986 in die Reihe der Sozialgesetzbücher aufgenommen. Die Rehabilitation schwerbehinderter Menschen wurde damit zu einem normalen Teil der Sozialgesetzgebung.
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Zielsetzung des SGB IX ist die Überwindung und die Beseitigung von Benachteiligungen schwerbehinderter Menschen in unserer Gesellschaft. Mit Sozialleistungen soll die Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verbessert werden.
Die Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem ersten Arbeitsmarkt wird durch § 81 des SGB IX geregelt, einschließlich der Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (Auszug):
"(1) | Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. | ||||||||||
(2) | Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. (siehe auch AGG, EU-Gleichbehandlungsrichtlinie) | ||||||||||
(3) | Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | ||||||||||
(4) | Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
|
Damit verpflichtet das SGB IX den Arbeitgeber, bestehende Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsmittel rehabilitativ den individuellen Bedürfnissen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers anzupassen.
Um die Bereitschaft der Arbeitgeber zu fördern, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, wird die Beschäftigung auf die Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX angerechnet und es können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 34 SGB IX gewährt werden.
Nach § 81 Abs. 4 SGB IX unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen bei erforderlichen Anpassungsmaßnahmen.
In den folgenden Angaben finden Sie weitere wertvolle Hinweise zu diesem Themenbereich. | ||
Folgende Kapitel sind zu berücksichtigen: | Weiterführende Informationen | |
Kapitel 1 | Wandel in der Behindertenpolitik | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) Gesetz zu Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) Landesgesetze zu Gleichstellung behinderter Menschen UN-Behindertenrechtskonvention |
Kapitel 1.1 | UN-Behindertenrechtskonvention | |
Kapitel 1.2 | Nationaler Aktionsplan | |
Kapitel 2.1.1 | Grundgesetz | |
Die Auflistung ist nicht abschließend und sollte vor Anwendung auf Aktualität geprüft werden. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen