Rz. 46

Der Gesellschaftsvertrag sollte grundsätzlich in deutscher Sprache abgefasst sein; zwingend ist dies jedoch nicht. Ist der beurkundende deutsche Notar der fremden Sprache, in welcher der Gesellschaftsvertrag abgefasst sein soll, hinreichend kundig, so kann er die Beurkundung auch in dieser fremden Sprache vornehmen (§ 5 Abs. 2 BeurkG); eine Verpflichtung des Notars hierzu besteht allerdings nicht (§ 15 Abs. 2 BNotO).[25]

 

Rz. 47

Wird der Gesellschaftsvertrag in einer fremden Sprache beurkundet, ist dem Handelsregister zusätzlich eine deutsche Übersetzung der Niederschrift einzureichen, da nach § 184 GVG die Gerichtssprache deutsch ist. Hat der deutsche Notar die Urkunde in einer fremden Sprache errichtet, so kann er selbst die Übersetzung in die deutsche Sprache anfertigen (§ 50 BeurkG). Ansonsten ist die Übersetzung eines Dolmetschers beizubringen. Der Dolmetscher muss nicht zwingend öffentlich vereidigt sein.

 

Rz. 48

Zulässig ist es ebenfalls – entsprechende Sprachkenntnisse des deutschen Notars vorausgesetzt –, die Beurkundung zweisprachig, d.h. sowohl in deutscher als auch in einer fremden Sprache, vorzunehmen. So kann etwa der deutsche und der fremdsprachige Text in zwei Spalten nebeneinandergesetzt werden. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten und Ungenauigkeiten bei der Übersetzung ist es in derartigen Fällen allerdings unerlässlich, in der Niederschrift festzulegen, welche Sprachversion des Gesellschaftsvertrags maßgeblich sein soll.

[25] Zur Beurkundung des Gesellschaftsvertrags durch einen ausländischen Notar vgl. Rdn 51.

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