Rz. 129
Dem Handelsregisterrecht liegt der Grundsatz des Antragsverfahrens zugrunde, d.h. Eintragungen werden prinzipiell nur aufgrund eines vorher gestellten Antrags vorgenommen. Ausnahmen, d.h. Eintragungen von Amts wegen, sind nur auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen eine Anmeldung nicht zu erlangen (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 HGB) oder nicht mehr zu erwarten (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 3 GmbHG) ist.
Rz. 130
Anmelde- und eintragungspflichtige Tatsachen bei der GmbH normiert das Gesetz in:
▪ | § 39 Abs. 1 GmbHG (Veränderung bei der Geschäftsführung); |
▪ | § 65 Abs. 1 GmbHG (Auflösung der Gesellschaft); |
▪ | § 67 GmbHG (Anmeldung der Liquidation); |
▪ | § 74 GmbHG (Beendigung der Liquidation). |
Andere Umstände bei der GmbH, wie etwa die Ersteintragung (§ 7 GmbHG), Satzungsänderungen (§ 54 GmbHG), die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals (§ 57 Abs. 1 GmbHG bzw. § 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG) bedürfen zwar zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Handelsregister aufgrund vorherigen Antrags; eine erzwingbare Anmeldepflicht besteht jedoch nicht.
Rz. 131
Anmeldungen gegenüber dem Handelsregister sind bei der GmbH durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren (sämtliche oder in vertretungsberechtigter Anzahl, vgl. § 78 GmbHG) vorzunehmen.
Rz. 132
Für die Anmeldung zum Handelsregister verlangt die Sicherheit des Rechtsverkehrs einen klaren und bestimmten Inhalt. Die Anmeldung muss daher die eintragungsfähige Tatsache eindeutig und vollständig bezeichnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass es einen gesetzlich vorgegebenen Anmeldetext gibt. Vielmehr ist der Anmeldende frei, die Anmeldung zu formulieren, so dass ihr – zumindest im Wege der Auslegung – die einzutragende registerfähige Tatsache eindeutig zu entnehmen ist. In der Rechtspraxis wird die Anmeldung zum Handelsregister regelmäßig durch den mit den entsprechenden Vorgängen vertrauten Notar formuliert, da die Unterschriften der Anmeldungen notariell zu beglaubigen sind (§ 12 Abs. 1 HGB).
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