Verfahrensgang

AG Jena (Aktenzeichen HRB 509920)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Je na vom 09.01.2017, Az. HRB ____, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die Eintragung der angemeldeten Tatsache unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2016 wurde die Antragstellerin zum Ablauf des 31.12.2016 aufgelöst und der Geschäftsführer, Herr K___, zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator bestellt (Blatt 18-20 der Registerakte). Dies meldete der Geschäftsführer der Antragstellerin mit Erklärung vom 09.12.2016 zur Eintragung in das Handelsregister an (Blatt 16, 17 d. A.). Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin übermittelte die Anmeldungserklärung am 20.12.2016 an das Registergericht (Blatt 11 der Akte).

Mit Verfügung vom 22.12.2016 wies das Registergericht den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass die Anmeldung nicht vollzugsreif und deswegen zurückzunehmen und zu gegebener Zeit neu einzureichen sei. Sie werde zurückgewiesen, wenn nicht bis zum 28.12.2016 die Rücknahme erfolge (Bl. 12 der Registerakte). Mit seiner Antwort vom 23.12.2016 regte der Verfahrensbevollmächtigte eine Bearbeitung am 02.01.2017 an (Blatt 13 der Registerakte).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.01.2017, auf dessen Gründe Bezug genommen wird (Blatt 14, 15 der Registerakte) wies das Registergericht die Anmeldung kostenpflichtig zurück. Der Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 11.01.2017 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 17.01.2017 bei Gericht eingegangene Beschwerde, auf deren Begründung Bezug genommen wird (Blatt 22, 23 der Registerakte). Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor (Blatt 25, 26 d. A.).

Die gemäß § 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie auch im übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Zurückweisung des Eintragungsantrages kann mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.-

1.

Die Eintragung der gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG beschlossenen und gemäß § 65 GmbHG anzumeldenden Auflösung mit den durch den Gesellschafterbeschluss bestellten und gemäß § 67 Abs. 1 GmbHG anzumeldenden Liquidatoren wirkt deklaratorisch (Baumbach/Hueck-Haas, GmbHG, 21. A., § 65 GmbHG, Rn. In15; § 67 GmbHG, RN. 16) und hat ihre Bedeutung in erster Linie im Rahmen des § 15 HGB.

2.

Die Anmeldung ist wirksam.

Die Anmeldung ist als Eintragungsantrag Verfahrenshandlung. Sie enthält das an das Registergericht gerichtete Begehren auf Eintragung. Die Anmeldung ist zugleich Eintragungsgrundlage, in der die dazu verpflichteten oder berechtigten Personen die einzutragenden Tatsachen glaubhaft darstellen und damit deren Eintragung gestatten sowie die sonst zur Eintragung erforderlichen Erklärungen vortragen (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 15 W 378/01 -, Rn. 12, juris). Die Anmeldung einer in das Handelsregister einzutragenden Tatsache kann nicht bedingt oder befristet erfolgen (Baumbach/Hopt-Hopt, HGB, 37. A., § 12 HGB, Rn. 2; Röhricht u.a. -Ries, HGB, 4. A., § 8 HGB, Rn. 29; BayOblG, Beschluss vom 25. Juni 1992 - 3 Z BR 30/92, Rn. 20, juris).

Davon ist aber der hier vorliegende Fall zu unterscheiden, dass nicht die Anmeldung selbst - also der auf das Verfahren gerichtete Antrag - unter eine Bedingung oder eine Befristung gestellt wird, sondern die angemeldete Tatsache - hier die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der Liquidatoren - unter einer Befristung steht. Die Anmeldung als solche, d.h. der öffentlich beglaubigte Antrag, das Registerverfahren zum Zweck einer Eintragung einzuleiten, ist hier weder durch Bedingungen noch Befristungen eingeschränkt (vgl. a. OLG Hamm, Beschluss vom 08. Februar 2007 - 15 W 34/07 -, Rn. 11, juris). Die Anmeldung ist daher zulässig, wenn die angemeldete Auflösung und Bestellung von Liquidatoren bereits erfolgte und der Eintritt der Rechtswirkungen nur noch von dem Eintritt des Kalenderdatum abhängt (Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 8. A., A 3.); Krafka/Kühn, Handelsregisterrecht, 10. A., Rn. 147). Zudem ist die Anmeldung von dem vor dem Eintritt der im Gesellschafterbeschluss liegenden Befristung noch vertretungsbefug ten Geschäftsführer der Antragstellerin abgegeben worden, der zugleich durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung zum ersten Liquidator der Gesellschaft bestellt wurde. Auch unter dem Gesichtspunkt der Vertretungsberechtigung ergeben sich vorliegend daher keine Probleme (vergleiche hierzu Krafka/Kühn, Handelsregisterrecht, 10. A., Rn. 78 a; 147).

3.

Die Eintragung konnte im vorliegenden Falle nicht zurückgewiesen werden, weil im Zeitpunkt der En...

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