Entscheidungsstichwort (Thema)

Mängelbehebung im Verfahren über eine Handelsregisteranmeldung. Eintragung einer Satzungsänderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Formmangel der fehlenden Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses über die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH kann auch noch nach erfolgter Anmeldung behoben werden; einer erneuten Anmeldung der nunmehr beurkundeten Satzungsänderung bedarf es nicht.

2. Für die Entscheidung über die Anmeldung kommt es nur darauf an, ob zum Zeitpunkt der Eintragung sämtliche Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.

 

Normenkette

GmbHG § 54 Abs. 3; HRV § 26

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Beschluss vom 25.10.2001; Aktenzeichen 23 T 12/01)

AG Lüdenscheid (Beschluss vom 13.09.2001; Aktenzeichen 16 HRB 2680)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Wertfestsetzung aufgehoben.

Auf die Erstbeschwerde der Beteiligten vom 25. September 2001 wird der Beschluß des Amtsgerichts vom 13. September 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Durch einen nicht in notarieller Form gefaßten Gesellschafterbeschluß vom 20.04.2001 wurde § 2 des Gesellschaftervertrages der vorgenanten Gesellschaft hinsichtlich des Firmensitzes geändert. Es wurde beschlossen, daß der Sitz der Gesellschaft in Sch. sein soll. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 27.04.2001 meldete der Geschäftsführer der Beteiligten die Verlegung des Sitzes gegenüber dem Amtsgericht – Handelsregister – zur Eintragung in das Handelsregister an. Beigefügt wurde der o.g. Gesellschafterbeschluß vom 20.04.2001. Am 13.07.2001 erfolgte sodann ein weiterer, diesmal notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluß gleichen Inhalts über die Verlegung des Sitzes nach Sch. Dieser weitere Beschluß wurde beim Handelsregister am 20.07.2001 eingereicht. Eine neue Handelsregisteranmeldung erfolgte nicht.

Mit Beschluß vom 13.09.2001 wies das Amtsgericht den Eintragungsantrag zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Gesellschafterbeschluß vom 20.04.2001 mangels Einhaltung der erforderlichen Form nichtig sei und sich die Anmeldung vom 27.04.2001 nicht auf den späteren Beschluß vom 13.07.2001 beziehen könne. Da eine erneute Anmeldung nicht erfolgt sei, könne keine Eintragung erfolgen.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 25.10.2001 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 05.11.2001 bei dem Landgericht eingelegt hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, daß ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die weitere Beschwerde führt unter Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen. Seine Sachentscheidung hält indessen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Gem. § 54 Abs. 1 GmbHG ist die Abänderung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages beizufügen; er muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Handelsregister eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen. Über den Wortlaut des § 54 GmbHG hinaus ist erforderlich, daß auch die Niederschrift über den Satzungsänderungsbeschluß beigefügt wird. Die Satzungsänderung kann gem. § 53 Abs. 1 GmbHG nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen, der gem. § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG der notariellen Beurkundung bedarf. Fehlt es an der erforderlichen notariellen Beurkundung, so ist der satzungsändernde Gesellschafterbeschluß analog § 241 Nr. 2 AktG nichtig (Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 53 Rdn. 37). Die Einreichungspflicht des satzungsändernden Beschlusses ergibt sich aus dem Zweck des Formerfordernisses in § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG, dem Registerrichter die Prüfung der Satzungsänderung zu ermöglichen.

Der Registerrichter hat zunächst die Ordnungsgemäßheit der Anmeldung zu prüfen; weiter die Legitimation der Anmeldung, Form der Anmeldung, Vollständigkeit der beizufügenden Urkunden, Übereinstimmung von Anmeldungsinhalt und Änderungsbeschluß. Desweiteren hat das Gericht auch den Satzungsänderungsbeschluß auf seine Wirksamkeit zu prüfen. Ist er nichtig oder unwirksam, darf die Satzungsänderung nicht eingetragen werden (vgl. Baumbach/H...

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