Rz. 81

Für die vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter nach den vorstehend genannten Grundsätzen (siehe Rdn 77 ff.). Für sämtliche nach Eintragung der GmbH begründeten Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter der GmbH nicht persönlich; für diese Verbindlichkeiten der GmbH haftet nach § 13 Abs. 2 GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen.

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