Rz. 137

Die Erbschaft fällt mit dem Tod des Erblassers ipso iure dem berufenen Erben an (§ 1942 Abs. 1 BGB). Einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft bedarf es nicht. Der Erbe wird automatisch Träger sämtlicher Rechte und Pflichten. Der Annahme kommt daher nur geringe Bedeutung zu. Gemäß § 1943 BGB kann der Erbe die Erbschaft lediglich nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat. Die Annahme kann entweder ausdrücklich erfolgen oder auch konkludent, indem der Erbe gegenüber Dritten objektiv eindeutig zum Ausdruck bringt, Erbe sein zu wollen.[116]

[116] BayObLGZ 1983, 153; BayObLG FamRZ 1999, 1172; Palandt/Weidlich, § 1943 BGB Rn 2; Bamberger/Roth/Hau/Poseck/Siegmann/Höger, § 1943 BGB Rn 5; NK-BGB/Ivo, § 1943 BGB Rn 2 ff.

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