2.1.4.1 Rechtsschutz beim sog. Eintragungssystem

In den Bundesländern mit dem sog. Eintragungssystem ist die Eintragung eines Bauwerks als Denkmal in die Denkmalliste bzw. das Denkmalbuch ein belastender Verwaltungsakt, der dem Betroffenen bekannt zu machen und der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Gegen diesen Verwaltungsakt kann sich der Betroffene mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage zur Wehr setzen. Zuständig für die Klage ist das Verwaltungsgericht. Rechtsbehelfe gegen die Eintragung haben aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann jedoch den sofortigen Vollzug der Eintragung anordnen.

2.1.4.2 Rechtsschutz beim sog. Normativsystem

Ein betroffener Eigentümer kann mit Hilfe der Feststellungsklage eine gerichtliche Klärung erreichen, ob sein Bauwerk die Voraussetzungen eines Denkmals erfüllt oder nicht.[1] In Sachsen ist sogar ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass die untere Denkmalschutzbehörde auf Antrag des Eigentümers durch (anschließend mit Widerspruch und Anfechtungsklage anfechtbaren) Verwaltungsakt über die Eigenschaft eines Bauwerks als Kulturdenkmal zu entscheiden hat (§ 10 Abs. 3 SächsDSchG).

Zu beachten ist, dass die Feststellungsklage nicht nur subsidiär ist (§ 43 Abs. 1 VwGO), sondern auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung nach § 43 Abs. 2 VwGO verlangt. Dieses Feststellungsinteresse wird bejaht werden können, wenn der Betroffene substantiiert und nachvollziehbar Umstände vorträgt, die den Schluss rechtfertigen, dass die Denkmaleigenschaft gegenwärtig oder in absehbarer Zeit voraussichtlich eine konkrete Bedeutung für ein geplantes Vorhaben, ein Rechtsgeschäft (etwa Verkauf des Gebäudes) oder sonstige Dispositionen haben kann.[2]

[1] Vgl. OVG Berlin, Urteil v. 3.1.1997, 2 B 10.93, BauR 1998, 773.
[2] So OVG Berlin, Urteil v. 3.1.1997, 2 B 10.93, BauR 1998, 773.

2.1.4.3 Argumente, die gegen die Denkmaleigenschaft sprechen

Mit der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage können Sie nur Argumente vortragen, mit denen die Denkmaleigenschaft eines Bauwerks, also seine Denkmalfähigkeit und seine Denkmalwürdigkeit in Frage gestellt werden. Eine Klage ist also nur erfolgreich, wenn Sie Gründe vortragen können, aus denen sich zur Überzeugung des Gerichts ergibt, dass dem in Frage stehenden Bauwerk die Denkmaleigenschaft fehlt.

Dagegen spielen Gründe, die erst in den späteren denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahren oder bei der behördlichen Anordnung von Erhaltungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von Bedeutung sind, in diesem Verfahrensstand keine Rolle.

Die Gerichte[1] gehen in diesem Zusammenhang von einem zweistufigen System des Denkmalschutzes aus:

  • Auf der ersten Stufe – bei der Begründung der Denkmaleigenschaft – spielen ausschließlich denkmalpflegerische Aspekte eine Rolle.
  • Auf der zweiten Stufe – bei der Ermittlung der konkreten Pflichten des Eigentümers – werden dessen Interessen bei der Abwägung berücksichtigt.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Belastung des Eigentümers erst durch die Anordnung bestimmter Folgemaßnahmen und durch Verbote entstehe, die sich aus der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes ergeben. Erst an dieser Stelle sei die Frage der Vereinbarkeit derartiger behördlicher Anordnungen mit den Interessen des Eigentümers aufzuwerfen. Auch das Bundesverfassungsgericht[2] fordert eine Abwägung mit Eigentümerbelangen erst bei der Konkretisierung denkmalrechtlicher Pflichten durch Folgeentscheidungen der Behörde, etwa bei einem Abrissverbot. Die durch die Denkmaleigenschaft begründete Genehmigungspflicht sei hingegen vom Eigentümer hinzunehmen.

[1] Vgl. OVG Münster, Urteil v. 14.8.1991, 7 A 1048/89, NVwZ-RR 1992, 531.

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