Zusammenfassung

 
Überblick

Aufgabe des Denkmalschutzes ist es, geschichtlich, künstlerisch, städtebaulich, wissenschaftlich oder volkskundlich bedeutsame Kulturgüter für kommende Generationen zu bewahren.[1] Ein wesentlicher Teil der in Betracht kommenden Objekte sind Bauwerke. Auf diese beschränkt sich der folgende Beitrag.

[1] So Art. 1 Abs. 1 BayDSchG und ähnlich lautend die Definitionen in den Denkmalschutzgesetzen der anderen Bundesländer.

1 Einführung

Die Geburtsstunde der heutigen Denkmalschutzgesetze der alten Bundesländer liegt in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts, und zwar in der Zeit von 1972 (In-Kraft-Treten des Denkmalschutzgesetzes von Baden-Württemberg) bis 1980 (In-Kraft-Treten des Denkmalschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen). Die Denkmalschutzgesetze der neuen Bundesländer sind zwar erst nach 1990 erlassen worden. In ihren wesentlichen Grundstrukturen ähneln sie aber denen der alten Bundesländer, weil die neuen Bundesländer sie den gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen westlichen Partnerländer nachgebildet haben.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich die Denkmalschutzgesetze der 16 Bundesländer weitgehend ähneln und in ihren wesentlichen Grundstrukturen übereinstimmen.[1]

Hintergründe

Es kommt nicht von ungefähr, dass die Geburtsstunde der heutigen Denkmalschutzgesetze in den gleichen Zeitabschnitt fällt wie die der Umweltschutzgesetze, die ebenfalls seit Beginn der 70er Jahre des 20. Jahrhunderts Schritt für Schritt erlassen wurden. Umweltschutz und Denkmalschutz haben, was unsere bebaute Umwelt betrifft, vieles gemeinsam. Sie bedeuten eine Abkehr von der in der Nachkriegszeit vorherrschenden naiven und städtebaulichen Vielfalt sowie gesunde Lebensbedingungen zerstörenden städtebaulichen Planung, die in den erst später erkannten Irrweg von der sog. autogerechten Stadt mündete. Gemeinsam ist den beiden Aufgabenfeldern auch, dass sie nicht von den etablierten Parteien als neue politische Betätigungsfelder entdeckt wurden, sondern von Bürgerinitiativen und Verbänden. Das sog. "Establishment", wie es damals genannt wurde, wurde erst dann aktiv, als der Druck der öffentlichen Meinung zu einer Gefahr für die damalige, scheinbar festgefügte Parteienlandschaft wurde und die etablierten Parteien sich einer Konkurrenz mit neuen politischen Gruppierungen ausgesetzt sahen. Diese Hintergründe zu kennen ist deshalb bedeutsam, weil der Umstand, dass der Denkmalschutz kein Wunschkind der etablierten Parteien war, sondern eher ein aufgedrängtes Findelkind, sich in den grundlegenden Strukturen der Landesgesetze ganz nach dem Motto wieder findet: "Wenn der Bürger schon den Denkmalschutz haben will, dann soll er ihn auch bezahlen".

Eigentümerpflichten

Konstatiert werden muss jedenfalls, dass die Landesgesetzgeber der 70er Jahre des 20. Jahrhunderts – und Gleiches gilt wegen der Übernahme der vorhandenen gesetzlichen Grundstrukturen auch für die neuen Bundesländer – bei der Lösung der Konflikte zwischen einer aus der Sicht des Eigentümers noch vertretbaren wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks und den im Interesse der Allgemeinheit liegenden Belangen des Denkmalschutzes die Eigentümer weitgehend vergessen haben. Anstatt anzuerkennen, dass Baudenkmäler in erster Linie nicht von anonymen Behörden, sondern von den Eigentümern erhalten und gepflegt werden, und daraus auch die gesetzlichen Schlussfolgerungen zu ziehen[2], stellen die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer nur auf das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Baudenkmäler ab.

Für die Eigentümer gibt es im Wesentlichen nur Pflichten:

  • Erhaltungs- und Instandsetzungspflichten,
  • Nutzungspflichten,
  • Erlaubnisanzeige und Überlassungspflichten,
  • die Pflicht zum Betretenlassen von Grundstücken und Auskunftspflichten.

Eigentümerrechte finden sich kaum. Sie erschöpfen sich im Recht auf Anregung der Eintragung in die Denkmalliste, im kaum jemals gewährten Recht auf Entschädigung, während es auf öffentliche Zuschüsse ohnedies keinen Rechtsanspruch gibt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang schon, dass von 16 Landesdenkmalschutzgesetzen nur diejenigen von Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen ausdrücklich vorschreiben, dass bei allen Entscheidungen die berechtigten Interessen der Denkmaleigentümer zu berücksichtigen sind.

Rechtsprechung: Denkmalgeschütztes Gebäude ist Sachmangel

Auch die Verwaltungsgerichte sind in der Vergangenheit – von einzelnen rühmlichen Ausnahmen abgesehen – nicht gerade rücksichtsvoll mit den Denkmaleigentümern umgegangen. Die negativen wirtschaftlichen Folgen der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung eines Baudenkmals zeigen sich etwa darin, dass ein unter Denkmalschutz gestelltes Gebäude nach der Rechtsprechung mit einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB behaftet ist, auf den der Verkäufer einen Kaufinteressenten hinweisen muss.[3] Derartige Folgen wurden speziell in Abbruchverfahren im Allgemeinen nicht gewichtet und stattdessen Fragen der Denkmaleigenschaft, der Erhaltungsfähigkeit und der Denkmalwürdigkeit breit erörtert. Bei der von Eig...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge