OFD Münster, Verfügung v. 30.9.2009, o. Az.

Nach dem am 2.8.2007 in Kraft getretenen Protokoll vom 4.7.2006 zur Verlängerung des Abkommens vom 9.4.1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen (DBA-VAE) wurde das Abkommen um 2 Jahre bis zum 9.8.2008 verlängert.

Gemäß Art. 30 DBA-VAE bleibt das DBA bis zum 31.12.2008 weiter anwendbar.

Entgegen der bisherigen Aussage im BMF-Schreiben vom 22.1.2009, BStBl 2009 I S. 355 ist derzeit nicht damit zu rechnen, dass im Verhältnis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kürze ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet wird. Somit ist ab dem 1.1.2009 ein abkommensloser Zustand eingetreten mit der Folge, dass bei unbeschränkter Steuerpflicht Einkünfte aus den Vereinigten Arabischen Emiraten im Rahmen des Welteinkommensprinzips grundsätzlich der Besteuerung in Deutschland unterliegen.

Bei Auslandstätigkeiten von Arbeitnehmern in den Vereinigten Arabischen Emiraten kann jedoch der Auslandstätigkeitserlass (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl 1983 I S. 470) zur Anwendung kommen. Bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen kann von einer Besteuerung des Arbeitslohns für eine begünstigte Tätigkeit in den Vereinigten Arabischen Staaten abgesehen werden und somit eine Freistellungsbescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass erteilt werden. Der Auslandstätigkeitserlass findet ausschließlich Anwendung bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit.

In diesem Zusammenhang weißt die OFD darauf hin, dass die VAE aus folgenden sieben Emiraten bestehen:

Abu Dhabi

Ajman

Dubai

Fujairah

Rasal-Khaimah

Sharja

Umm Al-Quwain

 

Normenkette

DBA-VAE

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