(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung, insbesondere zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder zur Wahrnehmung eines Hausrechts erforderlich ist und schutzwürdige Interessen Betroffener nicht überwiegen.

 

(2) 1Die Speicherung von nach Absatz 1 erhobenen Daten (Videoaufzeichnung) und deren weitere Verarbeitung ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. 2Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

 

(3) Die Tatsache der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle sind, soweit nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

 

(4) 1Das nach Absatz 1 gewonnene Bildmaterial und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder wegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen Betroffener, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. 2§ 20 Abs. 3 bleibt unberührt.

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