(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten in Mitgliedstaaten sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist unter den Voraussetzungen der §§ 13, 17 und 20 zulässig.

 

(2) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union und an über- oder zwischenstaatliche Stellen ist unter den Voraussetzungen der §§ 13, 17 und 20 zulässig, wenn in dem Staat oder bei der Stelle ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist. 2Die Angemessenheit des Schutzniveaus ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, die bei der Datenübermittlung von Bedeutung sind, insbesondere der Art der Daten, der Zweckbestimmung und Dauer ihrer geplanten Verarbeitung, des Herkunfts- und des Endbestimmungslandes sowie der für den Empfänger geltenden Rechtsvorschriften, Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen.

 

(3) Ist in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder bei über- oder zwischenstaatlichen Stellen kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, so ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit

 

1.

der Betroffene eingewilligt hat,

 

2.

die Übermittlung zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,

 

3.

die Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder

 

4.

die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist oder das allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.

 

(4) 1Unbeschadet des Absatzes 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten oder an über- und zwischenstaatliche Stellen, die kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Absatzes 2 gewährleisten, auch zulässig, wenn die Stelle, der die Daten übermittelt werden sollen, ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; diese Garantien können sich insbesondere aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben. 2Die Übermittlung bedarf in diesem Falle der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. 3Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist vor der Übermittlung zu hören.

 

(5) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden.

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