(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und andere als die in § 13 genannten Stellen ist zulässig, wenn
1. |
sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 oder 3 vorliegen, |
2. |
sie unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen, wobei besondere Amts- oder Berufsgeheimnisse unberührt bleiben oder |
2Für die Übermittlung besonderer Arten personenbezogener Daten gilt § 12 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
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