(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen und andere als die in § 13 genannten Stellen ist zulässig, wenn

 

1.

sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 oder 3 vorliegen,

 

2.

sie unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 6 für andere Zwecke verarbeitet werden dürfen, wobei besondere Amts- oder Berufsgeheimnisse unberührt bleiben oder

 

3.

der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht, diese Kenntnis nicht auf ihm zumutbare andere Weise erhalten kann und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht entgegenstehen.

2Für die Übermittlung besonderer Arten personenbezogener Daten gilt § 12 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

 

(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

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