(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere öffentliche Stelle einschließlich der Vertretungen des Bundes außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der Stelle, der die Daten übermittelt werden, erforderlich ist und entweder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 oder 3 oder die des § 12 Abs. 2 vorliegen. 2Die Übermittlung ist ferner zulässig, soweit es zur Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren der Beteiligung anderer öffentlicher Stellen bedarf. 3Für die Übermittlung besonderer Arten personenbezogener Daten gilt § 12 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

 

(2) 1Sind personenbezogene Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, mit weiteren personenbezogenen Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass sie nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand voneinander getrennt werden können, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder des Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2Eine weitere Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.

 

(3) 1Die Verantwortung für die Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens der Stelle, der die Daten übermittelt werden sollen, hat die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt. 3Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu Anlass besteht; die ersuchende Stelle hat ihr die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. 4Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf, so trägt die abrufende Stelle die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs; die übermittelnde Stelle überprüft zumindest stichprobenweise die Rechtmäßigkeit der Übermittlung.

 

(4) Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke verarbeitet werden, zu deren Erfüllung sie übermittelt worden sind. § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden, sofern die Datenübermittlung zwischen Einheiten erfolgt, die unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen.

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