"Verantwortlicher" ist derjenige, der allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Bei Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften ist Verantwortlicher das Unternehmen, nicht die Geschäftsleitung. Das Geschäftsführungsorgan bestimmt zwar im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis die Organisation und die Betriebsmittel, doch sind dies die Betriebs- und Organisationsmittel der Kapitalgesellschaft. Scheidet das Geschäftsführungsorgan aus, bleiben die Betriebs- und Organisationsmittel der Kapitalgesellschaft unverändert.

Zum Verantwortlichen bei der Wohnungseigentumsverwaltung siehe Datenschutz bei der Verwaltung von Wohnungseigentum.

In verschiedenen Gerichtsurteilen[1] werden auch die Geschäftsführungsorgane als Verantwortliche i. S. d. DSGVO angesehen. Diese Rechtsprechung ist abzulehnen und Ausfluss des § 41 BDSG i. V. m. § 30 OWiG, da nach § 30 OWiG die Verhängung von Bußgeldern gegen Unternehmen nur möglich ist, wenn ein Geschäftsführungsorgan eine Pflichtverletzung begangen hat und gegen dieses Geschäftsführungsorgan auch ein Bußgeld verhängt wird. Vor dem EuGH ist ein Verfahren anhängig, ob aus Art. 83 DSGVO direkt ein Bußgeld gegen Unternehmen verhängt werden kann, ohne dass eine Pflichtverletzung des Geschäftsführungsorgans vorliegen muss (vgl. Sanktionen bei Datenschutzverstößen.

Nach der DSGVO haben Verantwortliche zahlreiche Verpflichtungen zu erfüllen, z. B. Dokumentations- und Informationspflichten. Wären neben dem Unternehmen auch die Geschäftsführungsorgane Verantwortliche i. S. d. DSGVO, so hätten sie neben dem Unternehmen Dokumentationen zu führen und Informationspflichten zu erfüllen, die mit denen des Unternehmens identisch wären. Bei mehreren natürlichen Personen als Geschäftsführungsorgane hätte man dann diese Pflichten für jedes Mitglied des Geschäftsführungsorgans zu erfüllen. Dies würde den mit der Einhaltung der DSGVO verbundenen Bürokratieaufwand vervielfachen, aber zu keiner Verbesserung beim Datenschutz führen. Eine Klarstellung ergibt sich ggf. durch das beim EuGH anhängige Verfahren C 807/21.

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