Nach Erwägungsgrund 47 zu Art. 6 DSGVO kann ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht. Ein Indiz für das berechtigte Interesse an der Verarbeitung ist, dass der Betroffene vernünftigerweise mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten rechnen muss.

In der Regel erfolgt bei Wohnungsunternehmen die Verarbeitung aufgrund eines bestehenden Vertrags (Mietvertrag, Verwaltervertrag etc.). Ein berechtigtes Interesse ergibt sich bei Wohnungsunternehmen nach Auffassung der Aufsichtsbehörden bei der Benennung von Vergleichswohnungen zur Begründung von Mieterhöhungsverlangen und bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten der Mieter an Handwerker zur Durchführung von Arbeiten in Zusammenhang mit dem Gebäude (vgl. Datenschutz bei der Vermietung und Bestandsverwaltung, Kap. 2.2 Datenweitergabe im bestehenden Mietverhältnis).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge