Im Tagesgeschäft der Bestandsverwaltung kommt es häufig zur Weitergabe personenbezogener Daten der Mieter. Diese Datenweitergabe ist datenschutzrechtlich nicht unproblematisch.

2.2.1 Verbrauchsdaten

Bei den Heiz- und Warmwasserkosten erfolgt die Umlage nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung. Dem Gebäudeeigentümer obliegt nach §§ 4 ff. HeizKV die Pflicht zur Verbrauchserfassung, Beschaffung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung und zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung. Zur Ermittlung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung bedient man sich in der Regel eines auf die Heizkostenabrechnung spezialisierten Unternehmens. Diese Unternehmen sind Auftragsverarbeiter des Wohnungsunternehmens. Zu Einzelheiten siehe Dokumentationspflichten (DSGVO), Kap. 5 Auftragsverarbeitung.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung aus der Heizkostenverordnung erfolgt die Abrechnung der Heizkosten auf gesetzlicher Grundlage und ist damit datenschutzrechtlich gerechtfertigt.

Einsichsrechte des Mieters in die Unterlagen der übrigen Bewohner

In der Heizkostenabrechnung ist der Gesamtverbrauch an Heizenergie im Abrechnungsobjekt anzugeben. Der einzelne Mieter kann daraus aber keine Rückschlüsse ziehen, ob sein eigener Energieverbrauch angemessen ist. Grundsätzlich kann er nur mit den Vergleichswerten der Nachbarn auf Plausibilität prüfen, ob seine Heizkostenabrechnung korrekt ist.

Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin[1] hat ein Mieter Anspruch darauf, dass ihn der Vermieter informiert, wie viel Heizenergie die Nachbarn verbraucht haben. Nach dieser Entscheidung hat also der Vermieter jedem einzelnen Mieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen der Nachbarn zu gewähren. Um datenschutzrechtlich nicht angreifbar zu sein, könnte der Vermieter die personenbezogenen Daten der Nachbarn schwärzen. Damit wäre aber ein detaillierter Vergleich der Verbrauchswerte, welcher Mieter in welcher Wohnung welchen Verbrauch verursacht hat, nicht mehr möglich.

Wir gehen davon aus, dass aufgrund des Urteils des LG Berlin[2] eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung dieser Daten an die anderen Mieter besteht, sodass eine Schwärzung nicht erforderlich ist.

Zum 1.12.2021 ist die Novelle der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) in Kraft getreten. Danach müssen Vermieter den Mietern während der Heizperiode monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitteilen. Zu den datenschutzrechtlichen Folgen der Gesetzesnovelle siehe Digitalisierung in der Wohnungswirtschaft, Kap. 3 Verbrauchsinformation gemäß der novellierten Heizkostenverordnung 2021.

[1] LG Berlin, Urteil v. 19.9.2013, 65 S 141/12.
[2] LG Berlin, a. a. O.

2.2.2 Datenweitergabe an Handwerker

Die Aufsichtsbehörden beurteilen die Weitergabe der Kontaktdaten von Mietern an Handwerker zur Abstimmung von Reparaturterminen teilweise unterschiedlich.[1] Eine pragmatische Auffassung vertritt das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, die den Interessen von Mietern und Vermietern Rechnung trägt. Danach dürfen Vermieter die Telefonnummer von Mietern an Handwerker auch ohne Einwilligung weitergeben, wenn dies zum Zweck der Vereinbarung eines Termins für eine Reparatur erforderlich ist, weil der Vermieter nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ein berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe hat.

Die von anderen Aufsichtsbehörden vertretene Auffassung, dass der Handwerker ausschließlich gegenüber dem Vermieter einen oder mehrere aus seiner Sicht passende Termine nennt und der Vermieter diese mit dem Mieter abstimmt und dann dem Handwerker eine entsprechende Rückmeldung gibt, wird von der bayerischen Datenschutzaufsicht nicht geteilt. Erfahrungsgemäß ist es oft nicht einfach, Termine abzustimmen, ohne direkt miteinander in Kontakt zu sein. Schutzwürdige Interessen des Mieters stehen diesem Vorgehen im Regelfall nicht entgegen; in außergewöhnlich gelagerten Fällen (die allerdings von der Aufsicht nicht ausgeführt werden) soll dem Mieter ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO gegen die Weitergabe zustehen. Hierüber muss der Vermieter den Mieter gemäß Art. 21 Abs. 4 DSGVO informieren.

Der Vermieter könnte die Weitergabe der Daten auch auf eine Einwilligung des Mieters stützen. Dazu sollte dann bereits im Mietvertrag eine Einwilligung des Mieters zur Weitergabe seiner Daten an Handwerker eingeholt werden, indem z. B. am Ende des Mietvertrags ein gesondert hervorgehobener Abschnitt gestaltet ist, den der Mieter auch gesondert unterschreibt:

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung für eine Einwilligung

Ich bin/Wir sind damit einverstanden, dass meine/unsere Kontaktdaten an Handwerker zur Vereinbarung von Reparaturterminen weitergeleitet werden. Diese Einwilligung erfolgt freiwillig, ich bin/wir sind darüber informiert, dass diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

Datum __________

Unterschrift Mieter __________

[1] Kritisch der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz in seinem Tätigkeitsbericht 2020.

2.2.3 Datenweitergabe an den Grundversorger

Nimmt ein Mieter in der neu bezogenen Wohnung Strom ab, ohne mit dem Versorger einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen zu haben, kommt durch di...

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