Hier dürfte es vor allem um die Legionellenprüfung gehen. Nach einem Urteil des LG Landshut[1] verstößt der Verwalter nicht gegen die Vorgaben der DSGVO, wenn er die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft über den Legionellenbefall in einer bestimmten Eigentumswohnung unter namentlicher Nennung des Wohnungseigentümers sowohl in der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung als auch in der Versammlung selbst unterrichtet.

In Bezug auf die Unterrichtung der Bewohner zu den Ergebnissen der Legionellenuntersuchung außerhalb der Vorbereitung der Beschlussfassung gelten die gleichen Grundsätze wie im Fall der Vermietung, vergleiche Datenschutz bei der Vermietung und Bestandsverwaltung, Kap. 2.2.7 Aushang der Ergebnisse von Legionellenuntersuchungen.

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