Die DSK hat zu typischerweise in Bewerbungsbögen aufgenommenen Fragen des Vermieters Stellung genommen.

1.1.1 Angaben zur Identifikation

Zu den Angaben zur Identifikation zählen Name, Vorname und Anschrift. Das Vorzeigen eines Ausweisdokuments zur Überprüfung der Angaben ist nach Auffassung der DSK bei einem Besichtigungstermin problemlos zulässig. Die Anfertigung einer Ausweiskopie soll erst beim Vertragsabschluss zulässig sein. Zur Anfertigung von Ausweiskopien beim Abschluss eines Mietvertrags vgl. Kap. 2.1.5 Ausweiskopien.

1.1.2 Angaben aus Wohnberechtigungsschein

Ein Vermieter darf eine Wohnung, die im Rahmen eines Programms zur sozialen Wohnraumförderung errichtet wurde, einem Wohnungssuchenden nur dann vermieten, wenn dieser ihm seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist. Möchte ein Mietinteressent eine solche Wohnung besichtigen, sind Angaben zum Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheins sowie zur genehmigten Wohnfläche und Anzahl der Wohnräume erforderlich, da nur in diesem Fall ein Besichtigungstermin sinnvoll ist. Die Frage nach dem Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheins ist deshalb grundsätzlich zulässig. Nach Auffassung der DSK darf eine Kopie des Wohnberechtigungsscheins erst nach der Erklärung des Mietinteressenten, eine Wohnung anmieten zu wollen, angefertigt werden, da die in dem Formular aufgeführten Angaben zu den Namen und Vornamen der im Haushalt des Mietinteressenten lebenden Personen beim Besichtigungstermin nicht erforderlich sein sollen.

Diese Auffassung wird nicht geteilt. Wie bereits ausgeführt, erfolgt die Wohnungsbesichtigung bei professionellen Vermietern erst, wenn eine entsprechende Vorauswahl getroffen wurde. Häufig sind die Mietbewerber aber damit überfordert, die entsprechenden Angaben aus dem Wohnberechtigungsschein abzulesen. Daher besteht, wenn man sich auf die Angaben des Bewerbers verlässt, die Gefahr, dass eine Wohnung besichtigt wird, für die überhaupt keine Berechtigung vorliegt. Den Erwägungen der DSK zu diesem Punkt ist deshalb nicht zuzustimmen.

1.1.3 Angaben zu Haustieren

Fragen des Vermieters nach Haustieren sind zulässig, soweit dies nicht Kleintiere betrifft (z. B. Zierfische, Mäuse, Hamster).

1.1.4 Familienstand und Angaben zu den im Haushalt lebenden Personen

Angaben zum Familienstand können im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung von Ehegatten abgefragt werden. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Ehegatte auch Mitmieter und damit Vertragspartner wird. Der Ausschluss der Gebrauchsüberlassung an Dritte ist in diesem Fall kein Argument zur Abfrage des Verwandtschaftsgrads, da der Mieter gemäß § 553 Abs. 1 BGB regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Überlassung des Wohnraums an den Ehepartner hat.

Nach Auffassung der DSK darf im Bewerbungsprozess nur die Anzahl der einziehenden Personen und Informationen darüber, ob es sich um Kinder und/oder Erwachsene handelt, erfragt werden, da nur diese Angaben für die Beurteilung der Wohnungsnutzung erforderlich seien. Personenbezogene Angaben zu den weiteren im Haushalt lebenden Personen (Namen, Geburtsdaten) dürften nicht eingeholt werden.

Kommt es zum Abschluss des Mietvertrags, dürfen die Daten nach Auffassung der DSK allerdings abgefragt werden, vgl. Kap. 2 Datenschutz im laufenden Mietverhältnis. Aus Gründen der Praktikabilität halten wir diese Vorgehensweise für institutionelle Vermieter schwer umsetzbar.

1.1.5 Eröffnetes Insolvenzverfahren, Angabe einer Vermögensauskunft, Räumungstitel wegen Mietrückständen

Die Frage nach eröffneten Insolvenzverfahren ist grundsätzlich zulässig, weil das Insolvenzverfahren dazu führt, dass das gesamte pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse gehört und dem Mietinteressenten nur die nicht pfändbaren Vermögensteile zur Verfügung stehen.[1]

Bei der Abgabe einer Vermögensauskunft (§ 802c Abs. 3 ZPO) sollen die Mietzinsansprüche des Vermieters nicht in gleicher Weise gefährdet sein.[2] Ob in begründeten Fällen ein Fragerecht nach abgegebenen Vermögensauskünften besteht, soll davon abhängen, nach welchem Zeitraum gefragt wird. Die Abfrage eines Zeitraums von 2 Jahren soll zulässig sein.

Fragen nach Räumungstiteln wegen Mietzinsrückständen sind dann zulässig, wenn diese aufgrund der zeitlichen Nähe noch Auskunft darüber geben können, ob künftige Mietzinsansprüche gefährdet wären. Die Frage, ob in den letzten 5 Jahren Räumungsklagen wegen Mietzinsrückständen eingeleitet oder durchgeführt wurden, in welchen das Verfahren mit einem Räumungstitel abgeschlossen wurde, ist nach einem Urteil des Landgerichts Wuppertal[3] zulässig.

1.1.6 Religion, Rasse, ethnische Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit

Eine pauschale Abfrage dieser Merkmale soll unzulässig sein. Nach § 19 Abs. 1 und 3 AGG ist bezüglich der Rasse, der ethnischen Herkunft und der Religion bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig. Nach Auffassung der DSK fehlt es aber regelmäßig an der Erforderlichkeit der Datenerhebung, weil die Anforderungen nach den §§ 19, 20 AGG, nämlich ...

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