Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen wahrheitswidriger Mieterselbstauskunft

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Bewußt wahrheitswidrige Angaben in der sog Mieterselbstauskunft über die Vermögensverhältnisse, die berechtigte Fragen des Vermieters zur Solvenz des Mietinteressenten betreffen, können die fristlose Kündigung oder die Anfechtung des Mietvertrags begründen.

Die fristlose Kündigung setzt dabei voraus, daß die Fortsetzung des Mietvertrages für den Vermieter im Einzelfall unzumutbar ist. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann nach Überlassung der Wohnung nicht mehr erklärt werden.

 

Normenkette

BGB § 123 Abs. 1, §§ 535, 554a S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 541638

ZAP 1999, 156

WuM 1999, 39

IPuR 1999, 51

OLG-Rspr 1999, 1

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