Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen wahrheitswidriger Mieterselbstauskunft
Leitsatz (redaktionell)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Bewußt wahrheitswidrige Angaben in der sog Mieterselbstauskunft über die Vermögensverhältnisse, die berechtigte Fragen des Vermieters zur Solvenz des Mietinteressenten betreffen, können die fristlose Kündigung oder die Anfechtung des Mietvertrags begründen.
Die fristlose Kündigung setzt dabei voraus, daß die Fortsetzung des Mietvertrages für den Vermieter im Einzelfall unzumutbar ist. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann nach Überlassung der Wohnung nicht mehr erklärt werden.
Normenkette
BGB § 123 Abs. 1, §§ 535, 554a S. 1
Fundstellen
Haufe-Index 541638 |
ZAP 1999, 156 |
WuM 1999, 39 |
IPuR 1999, 51 |
OLG-Rspr 1999, 1 |
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