Die Kehrseite der Teilungsanordnung ist das Teilungsverbot gem. § 2044 Abs. 1 Satz 2 BGB[1], dem allerdings wegen § 137 BGB nur schuldrechtliche Wirkung zukommt[2] und welches gem. § 2044 Abs. 2 BGB höchstens für die Dauer von 30 Jahren nach dem Erbfall zulässig ist. Auch ein wichtiger Grund i. S. d. §§ 2044 Abs. 1 Satz 2, 749 Abs. 2, 3 BGB führt zur Unwirksamkeit der Anordnung.

Ein Teilungsverbot kann etwa den Schutz eines Ehegatten vervollständigen, der nur zum Nießbraucher und Testamentsvollstrecker ernannt wurde und ohne ein testamentarisches Teilungsverbot damit rechnen müsste, dass die Erben von ihm die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Allerdings wirkt der Ausschluss weder im Falle der Pfändung eines Erbteils (§§ 2044 Abs. 1 Satz 2, 751 Satz 2 BGB) noch bei der Insolvenz eines Miterben (§ 84 Abs. 2 InsO)[3]. Im Gegensatz zu vorstehenden Beendigungsgründen kann die nach §§ 2044 Abs. 1, 750 BGB geltende Vermutung der Beendigung des Teilungsverbotes bei Tod eines Miterben vom Erblasser abbedungen werden.

 

Formulierungsbeispiel

Teilungsanordnung

Zur gegenständlichen Aufteilung des Nachlasses treffen wir folgende Teilungsanordnung: Mein Sohn ... erhält zu Alleineigentum mein Hausgrundstück in ..., eingetragen im Grundbuch von … . In Abteilung II und III eingetragene Belastungen hat er zu übernehmen, einschließlich die den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten. Meine Tochter ... erhält sämtliche Sparguthaben und Wertpapiere.

Sollte einer der Erben hierdurch einen höheren Vermögenswert erhalten, als es seinem Erbteil entspricht, so ist dieser Überschuss auszugleichen.

(Oder:

Sollte ein Erbe durch vorstehende Verfügung mehr erhalten als seinem Erbteil entspricht, so ist ihm der Überschuss als Vorausvermächtnis zugewandt.)

Regelung der Pflichtteilslast

Der Erbe trägt die Pflichtteilslast im Verhältnis zu den Vermächtnisnehmern allein.

Ausschluss der Auseinandersetzung

Im Wege der reinen Teilungsanordnung schließe ich das Recht die Auseinandersetzung des Nachlasses hinsichtlich meines Hausgrundstücks in ... zu verlangen, auf Dauer von ... Jahren nach meinem Tode aus. Der Ausschluss soll auch nach dem Tode eines Miterben fortbestehen. Einvernehmlich können sich die Miterben jederzeit auseinandersetzen.

[1] Vgl. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 3. Kapitel Rn. 304 ff..
[2] Beruft sich niemand auf diese Einrede, ist eine Aufteilung ohne weiteres möglich, sofern keine Testamentsvollstreckung zur Sicherung des Erblasserwillens angeordnet wurde.
[3] Vgl. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 3. Kapitel Rn. 308.

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