Ehegatten[1] steht es frei ihre letztwilligen Verfügungen in einer gemeinsamen Urkunde[2] niederzuschreiben und sich hierbei gegenseitig zum Erben einzusetzen (§§ 2265 ff. BGB). Die rechtliche Besonderheit beim sog. Ehegattentestament besteht darin, dass miteinander Verheiratete wechselbezügliche Verfügungen gem. §§ 2270 f. BGB treffen können, die sodann gegenseitige Bindungswirkung entfalten. Wechselbezügliche Verfügungen sind allein hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen, Auflagen und der Rechtswahl möglich, § 2270 Abs. 3 BGB.

Haben die Ehegatten wechselbezügliche Verfügungen getroffen, so erlischt das Widerrufsrecht mit dem Tode des Erstversterbenden, § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB. Eine Loslösung ist sodann grundsätzlich nur noch durch Ausschlagung möglich, § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB[3]. Zu Lebzeiten beider Ehegatten erfolgt der Widerruf durch Zugang einer notariell beurkundeten Erklärung (Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift) gegenüber dem anderen Teil, §§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 Abs. 2 BGB.

Um dem Erblasserwillen umfassend Rechnung tragen zu können ist es ratsam bei der Testamentsgestaltung zwischen den Regelungen für den ersten und den zweiten Todesfall zu unterscheiden sowie festzulegen, wie im Falle eines gleichzeitigen Versterbens[4] zu verfahren ist. Auch sollten klare Aussagen zur Wechelbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen getroffen werden.

[1] Das gilt nach § 10 Abs. 4 LPartG natürlich auch für Partner einer nach bis 30.9.2017 geltendem Recht eingetragenen Lebenspartnerschaft, die diese noch nicht auf eine Ehe haben umschreiben lassen.
[2] Zu den Risiken der Errichtung von 2 Einzelkunden siehe Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 5. Kapitel Rn. 15.
[3] Die Ehegatten können sich Abänderungsmöglichkeiten einräumen; ebenso bleibt die Anfechtung der wechelbezüglichen Verfügungen möglich.
[4] Sog. Katastrophenklausel.

2.5.1 Gefahren bei Fällen mit Auslandsberührung

In etlichen ausländischen Rechtsordnungen ist ein gemeinschaftliches Testament unzulässig.[1] Diese Wirkung sollte bei Fällen mit Auslandsberührung dadurch vermieden werden, dass die Eheleute[2] stattdessen Einzeltestamente errichten. Weiterhin sollte klarstellend eine Rechtswahl[3] erfolgen.

Seit dem 17.8.2015 findet die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)[4] Anwendung, die das anzuwendende Recht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt[5] des Erblassers beurteilt. Nur wenn sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts hatte, ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden (Art. 21 Abs. 2 EuErbVO).

[1] Vgl. die Nachweise bei Langenfeld, Testamentsgestaltung, 4. Aufl. 2010, Rn. 68.
[2] Das gilt natürlich auch für nach dem bis 30.9.2017 geltenden Recht eingetragene Lebenspartner.
[3] Nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO kann der Erblasser das Recht eines Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
[4] VO (EU) Nr. 650/2012 vom 4.7.2012.
[5] Art 25 EGBGB a. F. knüpfte noch an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an.

2.5.2 Gegenseitige Erbeinsetzung ohne Ersatzerbeneinsetzung

Das gemeinsame Testament kann sich auf eine gegenseitige Einsetzung zu Universalerben beschränken, wenn die Eheleute bzw. Lebenspartner einander vertrauen und der Letztversterbende die Erbfolge auf seinen Tod frei bestimmen können soll. So können in einer noch kinderlosen Ehe die Eltern oder Geschwister der Eheleute (bzw. eingetragenen Lebenspartner) als gesetzliche Miterben nach § 1931 Abs. 1 BGB ausgeschlossen werden. Wenn aus der Ehe später Kinder hervorgehen, so kann das Testament um Verfügungen auf den Tod des Letztversterbenden ergänzt oder vollständig durch eine neue gemeinschaftliche letztwillige Verfügung ersetzt werden.

 

Formulierungsbeispiel

Ehegattentestament mit gegenseitiger Erbeinsetzung ohne Ersatzerbeinsetzung

Wir setzen uns hiermit gegenseitig, also der/die zuerst Versterbende die/den Überlebende(n), zur/zum alleinigen und unbeschränkten Erben/Erbin ein. Verfügungen auf den Tod des Letztversterbenden treffen wir nicht.

2.5.3 Gegenseitige Erbeinsetzung mit Schlusserbeinsetzung

Wenn die Eheleute (oder Lebenspartner) möchten, dass der Nachlass nach dem Tod des zuletzt Versterbenden von ihnen an einen Dritten fällt, so kommen im Wesentlichen zwei Regelungsmodelle in Betracht. Entweder der Dritte beerbt bei jedem Todesfall den Verstorbenen gesondert (sog. Trennungslösung) oder er erbt nur einmal, und zwar von dem zuletzt Versterbenden, bei dem sich das eigene Vermögen und jenes des zuerst Verstorbenen vereinigt haben (sog. Einheitslösung[1]).

Der überlebende Ehegatte wird bei der Einheitslösung voller und unbeschränkter Eigentümer des Nachlasses mit voller Verfügungsbefugnis unter Lebenden. Er vererbt dasjenige, was von dem kumulierten Vermögen übrig bleibt als sein eigenes Vermögen an den oder die Schlusserben; dies sind regelmäßig die Abkömmlinge.[2]

Häufigste Form des Ehegattentestaments und Haupttyp der Einheitslösung ist das sog. Berliner Testament (§ 2269 BGB).[3] Es stellt die Versorgung des überlebenden Ehegatten an...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge