Gesetzestext

 

Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2004 (BGBl I S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.

Gesetzesbegründung: BT-Drucks 16/11107, S. 26.

Verwaltungsanweisung: R B 197 ErbStR 2019 v. 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernummer 1/2019.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 197 BewG regelt im öffentlichen Interesse die Steuerfreiheit von inländischen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie von Anlagen für den Zivilschutz i.S.d. §§ 8, 9 ZSKG (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz[1]).

[1] Verkündet als Art. 1 ZivilschutzneuordnungsG v. 25.3.1997 (BGBl. I, 726) v. 25.3.1997 (BGBl I 1997, 726); zuletzt geändert durch Art. 144 Elfte ZuständigkeitsanpassungsVO v. 19.6.2020 (BGBl. I, 1328).

B. Tatbestand

I. Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

 

Rz. 2

§ 197 BewG bestimmt, dass die betreffenden Gebäude und Gebäudeteile bzw. Anlagen, die dem Zivilschutz dienen, bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke außer Betracht bleiben. Die Gebäude usw. müssen von der betreffenden Behörde als solche anerkannt sein. Unschädlich ist, wenn die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für andere als dem Zivilschutz dienende Zwecke nur gelegentlich oder geringfügige mitbenutzt werden, z.B. darin lediglich Gartengeräte, Fahrräder oder dergleichen abgestellt werden. Die Steuerbefreiung ist allerdings zu versagen, wenn die Gebäude usw. ständig anderen Zwecken dienen bzw. für andere Zwecke benutzt werden, z.B. als Lager-, Lehr-, oder Ausbildungsräume. M.E. fällt auch eine museale Nutzung nicht unter die Befreiung nach § 197 ErbStG, ggf. unter § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

II. Grund und Boden, auf denen die Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz stehen

 

Rz. 3

Der Grund und Boden ist nicht befreit und mit dem Wert des unbebauten Grundstücks gem. § 179 BewG anzusetzen (Näheres siehe § 179 BewG Rdn 2 ff. und R B 197 Abs. 2 ErbStR 2019). Führt die Bebauung mit Zivilschutzanlagen zu einem niedrigeren Verkehrswert, hat der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch darauf, dass ein niedrigerer Verkehrswert als der Wert des Grund und Bodens angesetzt wird, vorausgesetzt, dass er den niedrigeren Verkehrswert durch Bausachverständigengutachten oder Gutachten des Gutachterausschusses schlüssig nachweisen kann. Näheres dazu siehe Erläuterungen zu § 198 BewG.

C. Verfahrensfragen

 

Rz. 4

Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 197 BewG wird im Rahmen der gesonderten Wertfeststellung des Grundbesitzwerts entschieden. Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen von Gebäude und Gebäudeteile sowie von Anlagen für den Zivilschutz müssen im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid geklärt werden.

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