A. Grundaussagen

I. Regelungsgegenstand und -zweck

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 197 BewG enthält die Regelungen zu Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen, die dem Zivilschutz dienen. Die Vorschrift ist durch das Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 197 BewG bestimmt, dass Gebäude, Gebäudeteile oder Anlagen, die für Zwecke des Zivilschutzes geschaffen wurden, bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht bleiben (sachliche Befreiung). Die Regelung entspricht inhaltlich dem § 150 BewG bzw. dem § 71 BewG.

 

Rz. 2.1

[Autor/Stand] Die Behandlung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen, die für Zwecke des Zivilschutzes geschaffen wurden, erfolgt bei der neuen Bewertung für Zwecke der Grundsteuer (Bundesmodell) nach den gleichen Maßstäben wie bei der Grundbesitzbewertung. Auch dort bleiben entsprechend genutzte Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen nach § 245 BewG bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 245 BewG.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[2] ErbStRG v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022

II. Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 und Erbschaftsteuer-Hinweise 2019

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung. Ergänzend zu den ErbStR 2019 sind die Erbschaftsteuer-Hinweise – ErbStH 2019 – vom 19.12.2019 ergangen[2], die auch Hinweise auf den ausgewählten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht geben.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 sind grundsätzlich in allen Erwerbsfällen anzuwenden, für die die Steuer nach dem 21.8.2019 entstanden ist oder entsteht. Sie gelten auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 22.8.2019 entstanden ist. Faktisch sind sie jedoch in allen offenen Fällen anzuwenden, da bisher ergangene Anweisungen, die mit den ErbStR 2019 bzw. ErbStH 2019 im Widerspruch stehen, nicht mehr anzuwenden sind. Die ErbStR 2019 und ErbStH 2019 stellen für die Finanzbehörden – nicht aber die Finanzgerichte – bindende Weisungen dar.

 

Rz. 4.1

[Autor/Stand] Die ErbStR 2019 und die ErbStH 2019 werden an die Stelle der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 vom 19.12.2011[5]ErbStR 2011 – und der Erbschaftsteuer-Hinweise vom 19.12.2011[6] – ErbStH 2011 – treten. Beide hatten zuvor die gleich lautenden Erlasse zur Bewertung des Grundvermögens v. 5.5.2009[7] – GV-Erlass v. 5.5.2009 – abgelöst.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[2] Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStH 2019) in Form gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.12.2019, BStBl. I Sondernummer 1/2019, 151.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022
[5] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts – Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 (ErbStR 2011) v. 19.12.2011, BStBl. I Sondernr. 1/2011, S. 2.
[6] Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 (ErbStH 2011) in Form gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 19.12.2011, BStBl. I Sondernr. 1/2011, S. 117.
[7] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts v. 5.5.2009 zur Bewertung des Grundvermögens nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG, BStBl. I 2009, 590.
[Autor/Stand] Autor: Mannek/Krause, Stand: 01.11.2022

B. Voraussetzung für die Befreiung

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 ZSKG[2] bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben nach § 197 BewG bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht. Für diese dem Zivilschutz dienenden Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen greift somit eine sachliche Befreiung. Bei der Bewertung kommt es insoweit neben dem Bodenwertanteil (s. Rz. 9 f.) zu keinem weiteren Ansatz eines Gebäudewertanteils.

§ 1 ZSKG hat folgenden Wortlaut:

§ 1 Aufgaben des Zivilschutzes

(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.

(2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere

  1. der Selbstschutz,
  2. die Warnung der Bevölkerung,
  3. der Schutzbau,
  4. die Aufenthaltsregelung,
  5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11,
  6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,
  7. Maßn...

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