Gesetzestext

 

(1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

(2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

Gesetzesbegründung: BR-Drucks 4/08 zu Nr. 14, S. 75.

Verwaltungsanweisung: R B 180 ErbStR 2019 v. 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernummer 1/2019.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 180 BewG definiert den bewertungsrechtlichen Begriff "bebautes Grundstück". Das Vorliegen eines bebauten Grundstücks führt zur Bewertung nach den in § 182 BewG vorgesehenen Bewertungsmethoden.

B. Tatbestand

I. Absatz 1

1. Begriff des bebauten Grundstücks

 

Rz. 2

Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wegen der Tatbestandsmerkmale Benutzbarkeit und Bezugsfertigkeit wird auf die Erläuterungen in § 178 BewG hingewiesen (siehe § 178 BewG Rdn 2 ff.). Nach § 178 BewG führt das Fehlen von benutzbaren Gebäuden zur Grundstücksart "unbebautes Grundstück".

2. Bauen in Bauabschnitten

 

Rz. 3

Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertig gestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Eine Errichtung in Bauabschnitten ist nach Verwaltungsauffassung gegeben, wenn ein Gebäude nicht in einem Zuge in planmäßig vorgesehenem Umfang bzw. im Rahmen der behördlichen Genehmigung bezugsfertig erstellt wird (z.B. wird anstelle des geplanten Mietwohngrundstücks zunächst nur eine Wohnung im Erdgeschoss fertiggestellt). Die Verzögerung/Unterbrechung darf jedoch nicht auf bautechnischen Gründen beruhen (z.B. Überwindung einer Frostperiode) und muss von gewisser Dauer – mindestens zwei Jahre – sein.

II. Absatz 2

 

Rz. 4

Als bebautes Grundstück kann ein Gebäude gelten, das auf fremdem Grund und Boden errichtet wurde, d.h. die wirtschaftliche Einheit "Gebäude auf fremden Grund und Boden" ist das "Grundstück", obwohl das (fiktive) Grundstück nur aus einem Gebäude besteht (siehe § 195 BewG Rdn 3, 7). Entsprechendes gilt in sonstigen Fällen, in denen das Gebäude einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist. Die Regelung in Absatz 2 stellt bewertungstechnisch sicher und klar, dass derartige Objekte nach §§ 182 ff. BewG zu bewerten sind.

 

Rz. 5

Die wirtschaftliche Einheit eines bebauten Grundstücks wird immer im Ganzen bewertet, d.h. was zur wirtschaftlichen Einheit gehört, kann nicht noch mal separat der Erbschaftsteuer unterworfen werden (zum Begriff siehe § 2 BewG). Zur wirtschaftlichen Einheit eines bebauten Grundstücks gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und das Zubehör. Nicht einzubeziehen sind Maschinen und Betriebsvorrichtungen. Zum Grund und Boden gehören die bebaute Fläche und die mit dem Gebäude im Zusammenhang stehende unbebaute Fläche, insb. der Hofraum sowie Haus- und Vorgarten. Bei einer hieran anschließenden größeren unbebauten Fläche ist für die Beurteilung, was als wirtschaftliche Einheit gilt, die Verkehrsanschauung maßgebend. Wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind die Gebäude und die mit dem Gebäuden verbundenen Anbauten (z.B. Wintergärten). Im Grundbesitzwert zu erfassen sind die Nebengebäude, wenn sie auf dem mit dem Hauptgebäude bebauten Grundstück stehen (z.B. Garagen). Nebengebäude, die getrennt von dem Hauptgebäude, z.B. auf der anderen Straßenseite stehen, sind regelmäßig nicht als eigene wirtschaftliche Einheit zu bewerten.

C. Verfahren

 

Rz. 6

Über das Vorliegen eines bebauten Grundstücks und den Umfang der wirtschaftlichen Einheit wird im Feststellungsbescheid (Grundstücksbewertung) inzident entschieden. Bei Meinungsverschiedenheiten kann darüber nur im Rahmen der Anfechtung des Feststellungsbescheids (Einspruch, ggf. Klage und Revision) entschieden werden. Die Frage, ob ein bebautes Grundstück vorliegt oder nicht, hat über § 13d Abs. 3 ErbStG auch Auswirkung auf eine mögliche teilweise Steuerbefreiung.[1] In dem Urteil (noch zu dem damaligen § 13c ErbStG [inhaltsgleich mit dem jetzigen § 13d ErbStG] ergangen) wird klar festgelegt: Noch zu bebauende Grundstücke werden von der Steuerbegünstigung nicht erfasst.

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude neu errichtet, liegt ein bebautes Grundstück vor, wenn das Gebäude benutzbar ist. Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Ein Gebäude ist als bezugsfertig anzusehen, wenn den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, es zu benutzen (siehe obige Ausführungen).[2]

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