Rz. 2

Grundsätzlich sind Grundstücke unbebaut, wenn auf dem Grundstück kein benutzbares Gebäude vorhanden ist. Die Benutzbarkeit beginnt mit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes. Ein neu errichtetes Bürogebäude ist bezugsfertig, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z.B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind und zumindest eine Büroeinheit benutzbar ist.[1] Befinden sich am Besteuerungsstichtag (Tod des Erblassers, Ausführung der Schenkung) Bauwerke, die keine benutzbaren Gebäude darstellen, ist das Grundstück nur mit seinem Bodenwert zu bewerten. Nach § 178 Abs. 1 S. 3 BewG sind Gebäude dann als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Alle wesentlichen Bauarbeiten müssen am Bewertungsstichtag abgeschlossen sein. Sind noch geringfügige Restarbeiten wie z.B. Malerarbeiten durchzuführen, schließt dies die Bezugsfertigkeit nicht aus. Es handelt sich um eine Sachverhaltsfrage im Einzelfall. Ist das Gebäude am Bewertungsstichtag bezogen, begründet dies die widerlegbare Vermutung der Bezugsfertigkeit. Zur Errichtung in Bauabschnitten siehe § 180 BewG Rdn 3.

 

Rz. 3

In der Regel befindet sich auf einem Grundstück auch dann kein benutzbares Gebäude, wenn sich das Gebäude gerade im Zustand der Bebauung befindet. In diesem Fall wird das Grundstück nicht (als unbebautes Grundstück) nur mit seinem Bodenwert, sondern auch mit dem anteiligen Wert des Bauwerks bewertet (§ 196 BewG).

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