Gesetzestext

 

(1) Zum Grundvermögen gehören

1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
2. das Erbbaurecht,
3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,

soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 158 und 159) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.

(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen

1. Bodenschätze,
2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Gesetzesbegründung: BR-Drucks 4/08 zu Nr. 14, S. 74.

Verwaltungsanweisung: R B 176.1, R B 176.2 ErbStR 2019 v. 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernummer 1/2019.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 176 BewG regelt für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke die Zugehörigkeit eines inländischen Grundstücks zum Grundvermögen. Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts/Vermögensgegenstands zum Grundvermögen hat eine ganz bestimmte Bewertung bzw. bestimmte Bewertungsmethoden zur Folge, siehe §§ 179, 182 f. BewG. "Grundvermögen" ist grds. eine der drei bewertungsrechtlichen Vermögensarten (§ 18 BewG) und ist demnach abzugrenzen vom Begriff "Grundbesitz", worunter der Gesetzgeber den Oberbegriff für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Grundstücke und für Betriebsgrundstücke fasst (§ 19 Abs. 1 BewG), während "das Grundstück" die singulär zu bewertende wirtschaftliche Einheit ist. Zum Grundvermögen gehören gewöhnlich die privaten unbebauten und bebauten Grundstücke, also die privaten Immobilien. Grundstücke, die einem gewerblichen/freiberuflichen Betrieb oder einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, gehören zur Vermögensart Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Bewertungstechnisch hat die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen keine besonderen Konsequenzen, denn gem. § 99 Abs. 3 BewG sind Betriebsgrundstücke wie Grundstücke des Grundvermögens zu bewerten. Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen hat dagegen erhebliche bewertungsrechtliche Auswirkungen. Allerdings betrifft dies nur die unbebauten Grundstücke. Die Wohngebäude der Land- und Forstwirte sowie die Betriebswohnungen für Beschäftigte eines LuF-Betriebs werden gem. § 143 BewG wie Grundstücke des Grundvermögens bewertet. Die Wirtschaftsgebäude werden gewöhnlich mit dem Wirtschaftsteil im Ganzen bewertet (§§ 162 ff. BewG).

 

Rz. 2

§ 176 Abs. 1 BewG bezieht neben den privaten unbebauten und bebauten Grundstücken auch das Erbbaurecht, das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht sowie die Gebäude auf fremden Grund und Boden in das Grundvermögen ein. § 176 Abs. 2 BewG grenzt die Bodenschätze und bestimmte Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (sog. Betriebsvorrichtungen) mit Einschränkungen nach § 176 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 BewG aus.

B. Tatbestand

I. Absatz 1

1. Grundstück

 

Rz. 3

In der Praxis stimmt das Grundstück im bewertungsrechtlichen Sinne in der Regel doch mit dem Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne überein.[1] Der Begriff "Grundstück" ist jedoch nicht immer gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Maßgebend ist nach § 2 BewG allein, was als wirtschaftliche Einheit nach den Anschauungen des Verkehrs anzusehen ist. Maßgebend sind hierbei vornehmlich wirtschaftliche Gesichtspunkte.[2] Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Neben objektiven Merkmalen, wie die wesentlich vom Bauordnungs- und Bauplanungsrecht bestimmte örtliche Gewohnheit, sind danach auch subjektive Merkmale, wie die Zweckbestimmung, maßgebend. Letztere müssen jedoch zurücktreten, wenn sie mit objektiven Merkmalen in Widerspruch stehen.

Nach § 2 Abs. 2 BewG kann zu einer wirtschaftlichen Einheit nur Grundbesitz zusammengefasst werden, der demselben Eigentümer gehört. Keine wirtschaftliche Einheit bilden demnach Flächen, die im Eigentum eines Eigentümers stehen, mit Flächen, die diesem und anderen Personen gemeinsam – gesamthänderisch oder nach Bruchteilen – gehören.[3]

 

Rz. 4

Liegt ein Grundstück vor, das zum Grundvermögen gehört, umfasst das Grundvermögen den Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Auf den Zustand des Grund und Bodens sowie der Gebäude kommt es nicht an. Deshalb zählen z.B. auch Wasserflächen, Abgrabungsstätten u. dgl. zum Grund und Boden. Gebäude sind alle denkbaren Bauwerke. Bewertungstechnisch kann jedoch ein Grundstück als unbebaut gelten, wenn die Bauwerke noch nicht benutzbar sind oder keiner Nutzung mehr zugeführt werden können, § 178 BewG. Ob Bestandteile und Zubehör vorliegen, ist nach dem Zivilrecht zu ent...

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