Gesetzestext

 

(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb,

1. zum Grundvermögen gehören würde oder
2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde.

(2) (aufgehoben)

(3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 99 Abs. 1 BewG definiert den Begriff des Betriebsgrundstücks, § 99 Abs. 2 BewG regelt dessen Bewertung. § 99 Abs. 2 S. 1–3 BewG, die bis Ende 2008 gemischt genutzte Grundstücke sowie Grundstücke im Eigentum mehrerer Personen behandelten, entfielen im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009. Auch § 99 Abs. 2 S. 4 BewG wurde in diesem Zusammenhang gestrichen; sein Inhalt ergibt sich aber bereits aus § 97 BewG in der (heute noch) aktuellen Fassung.

 

Rz. 2

Die Frage, ob ein Grundstück einem Betrieb zuzuordnen ist oder Grundvermögen darstellt, entscheidet insbesondere darüber, ob eine gesonderte Bewertung des Grundstücks überhaupt erforderlich ist. Denn soweit die Zugehörigkeit zu einem Betrieb anzunehmen ist, erübrigt sich im Regelfall eine gesonderte Bewertung. Der Grundstückswert ist dann in dem zu ermittelnden Gesamtwert des Betriebsvermögens enthalten bzw. mit diesem abgegolten (§ 12 Abs. 2 bzw. Abs. 5 ErbStG).[1] Eine Einzelbewertung des Grundstücks ist – auch im Falle der Zuordnung zu einem Betrieb – aber dann erforderlich, wenn es sich bei dem Grundstück um nicht betriebsnotwendiges Vermögen (§ 200 Abs. 2 BewG) oder um sog. junges Betriebsvermögen (§ 200 Abs. 4 BewG) handelt oder wenn das Grundstück als Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers zu qualifizieren ist.[2] Dasselbe gilt (selbstverständlich) in Fällen der Mindestbewertung nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG, da hier bereits der Ansatz der Bewertungssystematik eine Einzelbetrachtung der dem Betrieb zuzuordnenden Wirtschaftsgüter vorsieht. In diesen Fällen ist ggf. auch eine – an ertragsteuerlichen Grundsätzen orientierte – Aufteilung eines (zivilrechtlich) einheitlichen Grundstücks entsprechend dem jeweiligen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu berücksichtigen.[3]

[1] R B 99 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019; vgl. auch Hübner/Hübner/Tremel, S. 509.
[2] R B 99b Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019; vgl. auch Moench/Hübner, Erbschaftsteuerrecht (3. Aufl. 2012), Rn 950.
[3] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 99 Rn 1; vgl. auch unten Rdn 4.

B. Tatbestand

I. Grundsätzliches

 

Rz. 3

§ 99 Abs. 1 BewG definiert den Begriff des Betriebsgrundstücks als denjenigen Grundbesitz, der zu einem Gewerbebetrieb gehört. Insoweit wird zwischen zwei Gruppen von Betriebsgrundstücken unterschieden:

Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind solche, die ohne die Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb dem Grundvermögen zuzurechnen wären.
Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG sind solche, die ohne die Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden.

Nicht zu den Betriebsgrundstücken gehören Bodenschätze und Betriebsvorrichtungen.[4]

[4] Obwohl Betriebsvorrichtungen wesentliche Bestandteile des Grundstücks sein können (§ 68 Abs. 2 BewG), vgl. Kreutziger, in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 99 Rn 10.

II. Zuordnung zu einem Gewerbebetrieb

 

Rz. 4

Unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gewerbebetrieb anzunehmen ist, ergibt sich grundsätzlich aus § 95 BewG.[5] Ausgangspunkt ist also die ertragsteuerrechtliche Zurechnung[6] nach steuerbilanziellen Grundsätzen. Auf diese Weise schlägt die ertragsteuerlich vorgesehene Aufspaltung eines zivilrechtlich als Einheit zu sehenden Grundstücks in unterschiedliche Wirtschaftsgüter und deren jeweils isolierte Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen[7] auch auf das Bewertungsrecht durch. Ob und inwieweit diese unterschiedlich einzuordnenden verschiedenen Grundstücksteile überhaupt einer Einzelbewertung zugänglich sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Gleiches gilt für ihre Einzelverkehrsfähigkeit.[8]

 

Rz. 5

Soweit allerdings das zu qualifizierende Grundstück zum Vermögen einer in § 97 Abs. 1 Nr. 1–4 BewG genannten Körperschaft, insbesondere einer Kapitalgesellschaft, steht oder zum Gesamthandsvermögen einer gewerblich tätigen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG) gehört, wird § 95 BewG durch die spezielleren Vorschriften des § 97 BewG verdrängt. Das Grundstück ist dann stets – und vollständig, also mit allen nach ertragsteuerlichen Grundsätzen anzunehmenden einzelnen Wirtschaftsgütern – Betriebsvermögen.

 

Rz. 6

Bei Personengesellschaften ist jedoch zu beachten, dass die vorrangige Zuordnung nach § 97 BewG die Zugehörigkeit zum Gesamthandsvermögen voraussetzt. Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters fällt gerade nicht unter § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG. Insoweit ist also wiederum die Zuordnung nach den sich aus § 95 BewG ergebenden Grundsätzen vorzunehmen.

 

Rz. 7

Mithin gelten für die Zuordnung von Grundstücken zu einem Betriebsve...

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