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Das Inlandsvermögen umfasst grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter eines beschränkt Steuerpflichtigen, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen sind. Die Nutzungsüberlassung kann sowohl unentgeltlich als auch durch Vermietung oder Verpachtung erfolgen.[70] Die beispielhafte Nennung von Miet- und Pachtverhältnissen im Gesetz selbst stellt insoweit keine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm dar.[71] § 121 Nr. 6 BewG gilt nur subsidiär gegenüber Nr. 1, 2 und 5.[72] Einen wesentlichen Anwendungsbereich bilden daher insbesondere nicht unter § 121 Nr. 5 BewG fallende Erfindungen und Gebrauchsmuster, die beispielsweise in einem ausländischen Staat geschützt sind.[73] Die Betrachtung hat streng stichtagsbezogen zu erfolgen.[74] Wie lange die Nutzungsüberlassung insgesamt andauert, ist unerheblich.[75] Neben gewerblichen Schutzrechten können von § 121 Nr. 6 BewG auch sämtliche anderen Arten von immateriellen und materiellen beweglichen Wirtschaftsgütern in Betracht kommen, so z.B. Software, Know-how, Urheberrechte,[76] Warenzeichen, Bodenschätze, Maschinen und ähnliche Anlagen.[77] Bei körperlichen Gegenständen reicht es aus, dass der inländische Gewerbebetrieb die tatsächliche Verfügungsmacht ausübt und der Eigentümer dies duldet.[78]

[70] Auch im Rahmen von Leasingverträgen, vgl. Kreutziger, in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 121 Rn 36; ebenso bei Lizenzvergabe vgl. H.-U. Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 121 BewG Rn 22.
[71] Willmann, in: Wilms/Jochum, § 121 BewG Rn 39; Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 33; BFH v. 17.2.1965 – I 174/60, BStBl III 1965, 230.
[72] Vgl. Dötsch, in: Stenger/Loose, § 121 BewG Rn 416.
[73] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 34.
[75] R E 2.2 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2019.
[76] R E 2.2 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.
[77] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 34.

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