Rz. 21
Das Inlandsvermögen umfasst grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter eines beschränkt Steuerpflichtigen, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen sind. Die Nutzungsüberlassung kann sowohl unentgeltlich als auch durch Vermietung oder Verpachtung erfolgen.[70] Die beispielhafte Nennung von Miet- und Pachtverhältnissen im Gesetz selbst stellt insoweit keine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm dar.[71] § 121 Nr. 6 BewG gilt nur subsidiär gegenüber Nr. 1, 2 und 5.[72] Einen wesentlichen Anwendungsbereich bilden daher insbesondere nicht unter § 121 Nr. 5 BewG fallende Erfindungen und Gebrauchsmuster, die beispielsweise in einem ausländischen Staat geschützt sind.[73] Die Betrachtung hat streng stichtagsbezogen zu erfolgen.[74] Wie lange die Nutzungsüberlassung insgesamt andauert, ist unerheblich.[75] Neben gewerblichen Schutzrechten können von § 121 Nr. 6 BewG auch sämtliche anderen Arten von immateriellen und materiellen beweglichen Wirtschaftsgütern in Betracht kommen, so z.B. Software, Know-how, Urheberrechte,[76] Warenzeichen, Bodenschätze, Maschinen und ähnliche Anlagen.[77] Bei körperlichen Gegenständen reicht es aus, dass der inländische Gewerbebetrieb die tatsächliche Verfügungsmacht ausübt und der Eigentümer dies duldet.[78]
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