Rz. 11

In Abs. 12 wird klargestellt, dass die vorgenommenen Änderungen betreffend die erbschaft-/schenkungsteuerliche Grundbesitzbewertung in § 177 Abs. 1 und 2 BewG, § 179 S. 3 BewG, § 183 Abs. 2 S. 3 BewG, § 187 Abs. 2 S. 2 und 3 BewG, § 188 Abs. 2 S. 1 BewG, § 191 Abs. 1 S. 2 BewG, § 193 Abs. 4 S. 1 BewG für Bewertungsstichtage nach dem 22.7.2021 anzuwenden sind.[25] Die Änderungen regeln jeweils die Anwendung der von den Gutachterausschüssen ermittelten bzw. abgeleiteten Daten/Werte bei der Grundstücksbewertung im Ertrags- oder Sachwertverfahren. Die ebenfalls ab 22.7.2021 anzuwendenden Änderungen des § 198 BewG betrifft den Nachweis des niedrigeren gemeinen Wert durch Gutachten. In § 198 Abs. 2 BewG (neu) wird zugelassen, dass der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch durch Gutachten von Personen erbracht werden kann, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind. Näheres siehe Kommentierung der genannten Vorschriften.

[25] Köster, Bundesrat stimmt am 25.6.2021 diversen Steuergesetzesänderungen zu, DStZ 2021, 593; Höreth/Stelzer/Kummer, Aufräumarbeiten vor der Bundestagswahl?, DStZ 2021, 518.

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