Rz. 22

Grundsätzlich gilt auch im Rahmen des Finanzmitteltests der Schuldenbegriff des § 103 BewG.[59] allerdings sind hier auch Kosten zu berücksichtigen, die im Rahmen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung nicht als Schulden/Abzüge Betracht kommen. Dies gilt namentlich für Rückstellungen, deren Bildung der Steuerbilanz ein steuerliches Patentierungsverbot entgegensteht.[60] Wegen Details zum Finanzmitteltest vgl. § 13b ErbStG Rdn 301.

[59] Gleich lautende Erlasse v. 10.10.2013, BStBl I 2013, 272, Tz 2.2.1.; vgl. auch R E 13b.23 Abs. 4 S. 3 ErbStR 2019; vgl. auch Kowanda, ErbStB 2018, 183.
[60] R E 13b.23 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2019 unter Hinweis auf R B 11.5 Abs. 3 S. 3 und R B 109.1 S. 3 ErbStR 2019.

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