Rz. 14

Das BGB versteht unter einer Last die auf einer Sache oder einem Recht liegende Verpflichtung zu Leistungen, die aus der Sache oder dem Recht zu entrichten sind und den Nutzungswert mindern.[20] Der Begriff der Last im Sinne des BewG ist weiter; darunter ist eine Verpflichtung zu einer Leistung jeglicher Art zu verstehen.[21]

 

Rz. 15

Tritt die Bedingung oder das Ereignis ein, gilt § 5 Abs. 2 BewG entsprechend (§§ 6 Abs. 2, 8 BewG). Die Berichtigung erfolgt daher nur bei den nicht laufend veranlagten Steuern und nur auf Antrag, der innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses zu stellen ist. Wird die Berichtigung beantragt, ist die Last nach den Verhältnissen bei Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses zu bewerten, dann aber auf den Stichtag der berichtigten Veranlagung abzuzinsen.[22] Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten und bis dahin nicht abzuzinsen.[23]

[20] RG v. 21.9.1907 – V 601/06, RGZ 66, 316, 317 f.
[21] Viskorf/Viskorf, ErbStG, BewG, § 8 BewG Rn 19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge