Rz. 13

Gem. § 99 Abs. 3 Hs. 2 BewG sind Betriebsgrundstücke, die ohne ihre Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden, wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Insoweit gelten die Vorschriften der §§ 158 ff. BewG; auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.

 

Rz. 14

Auch in Fällen des § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG umfasst das der Bewertung nach den §§ 158 ff. BewG unterliegende Betriebsgrundstück nicht nur die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen nebst Gebäuden, sondern auch die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel, Nebenbetriebe usw. (vgl. § 33 BewG).[16]

 

Rz. 15

Soweit das der Bewertung nach § 99 BewG unterliegende land- und forstwirtschaftliche Vermögen einen (ganzen) Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darstellt, gehört zu ihm auch der ihm dienende Bestand an Zahlungsmitteln, Geldforderungen, Wertpapieren und Geldschulden sowie ein etwaiger Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln.[17]

 

Rz. 16

Soweit sich auf den Betriebsgrundstücken i.S.v. § 99 BewG das Wohnhaus des Steuerpflichtigen befindet, von dem aus er sowohl seiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht als auch seinen landwirtschaftlichen Betrieb leitet, ist die Zuordnung nach §§ 33, 34 BewG vorzunehmen.

[16] Eisele, in Rössler/Troll, BewG, § 99 Rn 10.
[17] RFH v. 26.3.1936 – III a 94/35, RStBl. 1936, 539.

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