Rz. 10

Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung (§ 5 Abs. 1 BewG) oder Befristung (§ 8 BewG) erworben sind, werden als unbedingt erworben behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§§ 13 Abs. 2, 14 u. 15 Abs. 3 BewG) bleiben jedoch unberührt. Nutzungen oder Leistungen, die ohne Zeitbestimmung anfallen, sind auch dann mit dem 9,3-Fachen des Jahreswerts zu bewerten, wenn sie auflösend bedingt sind.[17]

 

Rz. 11

Tritt die Bedingung (§ 5 Abs. 2 BewG) oder Befristung (§ 8 BewG) ein, ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern, zu denen die Erbschaftsteuer gehört, nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen. Dabei ist nicht nur die bis zum Eintritt der Bedingung oder Befristung verbrauchte Substanz zu erfassen, sondern auch der Wert der zwischenzeitlichen Nutzungen oder Leistungen.[18]

 

Rz. 12

Die Berichtigung erfolgt – anders als bei der aufschiebenden Bedingung und Befristung – nur auf Antrag. Er ist fristgebunden und bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses folgt.

 

Rz. 13

Ein vertragliches Rücktrittsrecht wird als auflösende Bedingung behandelt.[19]

[17] Viskorf/Viskorf, ErbStG, BewG, § 8 BewG Rn 16.
[18] Viskorf/Viskorf, ErbStG, BewG, § 8 BewG Rn 11.

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