Rz. 3

Für Erbschaftsteuerzwecke kommt es auf die tatsächliche Nutzung des bebauten Grundstückes am Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG = Besteuerungsstichtag, § 9 ErbStG) an, gewöhnlich auf den Todestag des Erblassers oder auf den Tag der Ausführung der Schenkung (auf die Ausnahme, dass der Bewertungsstichtag abweichend vom Übergang der Nutzen und Lasten bereits der Zeitpunkt der Auflassung i.S.d. § 925 BGB sowie der Eintragungsbewilligung gem. § 19 GBO – vgl. R E 9.1 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019 – ist, wird hiermit hingewiesen). Bei der Bestimmung der Grundstücksart ist immer die gesamte wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Befinden sich auf einer wirtschaftlichen Einheit mehrere Gebäude oder Gebäudeteile unterschiedlicher Bauart oder Nutzung, ist für die Festlegung der Grundstücksart eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Einheit vorzunehmen. Im Allgemeinen stimmt die wirtschaftliche Einheit i.S.d. Bewertungsgesetzes mit dem zivilrechtlichen Grundstück überein. Grundsätzlich können bewertungsrechtlich aber auch mehrere zivilrechtliche Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie nach der Verkehrsanschauung als solche anzusehen sind (§ 2 BewG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge