Rz. 4

Der Gesamtwert des Erbbaugrundstücks ist in der Regel mit dem Bodenwertanteil identisch. Kann der Eigentümer des Erbbaurechtsgrundstücks das Gebäude nach Ablauf ohne Entschädigung bzw. gegen geringe Entschädigung erhalten, ist ihm auch ein Gebäudewertanteil zuzurechnen. In diesem Fall ergibt sich der Gesamtwert aus der Summe von Bodenwertanteil und Gebäudewertanteil. Eine Berücksichtigung weiterer wertbeeinflussender Umstände – beispielsweise von Marktanpassungsfaktoren bzw. vom Üblichen abweichenden Auswirkungen vertraglicher Vereinbarungen, insb. die Berücksichtigung von fehlenden Wertsicherungsklauseln oder der Ausschluss einer Anpassung des Erbbaurechtsvertrags – ist in diesem typisierten Verfahren ausgeschlossen.

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