Rz. 4

Die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks im Zustand der Bebauung (dazu gehören Grund und Boden, die Gebäude und Gebäudeteile, die Außenanlagen, sonstige wesentliche Bestandteile und das Zubehör) erfolgt durch Addition des Werts des Grund und Bodens und den am Bewertungsstichtag bereits existierenden Gebäuden oder Gebäudeteilen im Zustand der Bebauung. Der Grund und Boden wird nach Maßgabe des § 179 BewG bewertet (siehe dazu § 179 BewG Rdn 2 ff.). Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen. Maßgeblich sind die entstandenen Herstellungskosten; auf den tatsächlichen Zahlungsabfluss kommt es nicht an. Abbruchkosten für auf dem Grundstück vor Beginn der Baumaßnahme vorhandene Gebäude oder Gebäudeteile rechnen unabhängig von ihrer ertragsteuerlichen Beurteilung hier nicht zu den Herstellungskosten. Ggf. müssen die bisher entstandenen Herstellungskosten anhand des Baufortschritts geschätzt werden, als Anhaltspunkt für diese Schätzung kann z.B. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) dienen.

 

Beispiel 1

Ein Steuerpflichtiger möchte das vorhandene Einfamilienhaus zu einem Doppelhaus umbauen, in dem ein Familienmitglied wohnen soll. Während der Errichtung des Anbaus verstirbt er. Hier ist zunächst das Einfamilienhausgrundstück nach dem Vergleichswertverfahren zu bewerten. Dem danach errechneten Wert ist der Wert der bis dahin entstandenen Herstellungskosten für den Anbau hinzuzurechnen.

 

Beispiel 2

Ein zuvor unbebautes Grundstück (Größe 611 m2, Bodenrichtwert 100 EUR/m2) wird mit einem Einfamilienhaus bebaut und zum 1.2.2021 verschenkt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Herstellungskosten von 65.000 EUR entstanden, von denen 50.000 EUR bezahlt worden sind.

Lösung:

 
Wert für das zuvor unbebaute Grundstück (§ 196 Abs. 2 i.V.m. § 179 BewG) 611 m2 x 100 EUR/m2 = 61.100 EUR
Entstandene Herstellungskosten (§ 196 Abs. 2 BewG; tatsächl. Zahlung ist unbeachtlich) + 65.000 EUR
Grundbesitzwert 126.100 EUR

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge