Rz. 4

§ 3 BewG regelt die Bewertung für den Fall, dass ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zusteht. Für eine wirtschaftliche Einheit, die mehreren Personen zusteht, gilt das Gleiche.[4]

 

Rz. 5

Wann ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zusteht und welche Personen das sind, ergibt sich aus den Einzelsteuergesetzen oder aus § 39 AO. Danach kommt es auf die wirtschaftliche Zuordnung an, die grundsätzlich der rechtlichen Zuordnung folgt. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft wird das Wirtschaftsgut nach den Miteigentumsanteilen zugerechnet, bei einer Gesamthandsgemeinschaft nach den Anteilen am Gesamthandsvermögen, wie das in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zum Ausdruck kommt. § 3 BewG ist daher selbst keine Zurechnungsvorschrift.[5] Denn er setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zusteht, was nur sein kann, wenn es mehreren zuzurechnen ist. Er setzt die Zurechnung also voraus, vernachlässigt sie aber dann für die Bewertung, indem er anordnet, dass trotz der Zerlegung des Wirtschaftsguts in selbstständige Anteile, die ihrerseits Wirtschaftsgüter sind, nicht die Anteile bewertet werden, sondern das Wirtschaftsgut als Einheit, und anschließend sein Wert auf die Beteiligten umgelegt wird.

 

Rz. 6

§ 3 BewG verlangt also eine indirekte Bewertung der Anteile, die sich ausschließlich am Wert des Wirtschaftsguts orientiert. Die Frage, ob der Anteil selbst aufgrund seiner eingeschränkten Verkehrsfähigkeit einen geringeren Wert hat,[6] stellt sich daher nicht.

[4] Allgemeine Meinung, siehe Kreutziger, in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 3 Rn 3 m.w.N. Nach BFH (v. 22.2.2001 – II B 39/00, BStBl II 2001, 476) ist "Wirtschaftsgut" als "wirtschaftliche Einheit" zu lesen.
[5] Ebenso Kreutziger, in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 3 Rn 2; a.A. Halaczinsky, in: Rössler/Troll, BewG, § 3 Rn 1; Esskandiari, in: Stenger/Loose, BewG, ErbStG, § 3 BewG Rn 4. A.A. wohl auch BFH v. 18.8.2004 – II R 22/04, BStBl II 2005, 19, Rn 10.
[6] Dazu siehe die Kommentierung in § 9 BewG Rdn 36 ff.

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