Rz. 65

Der sich aus § 2 ErbStG ergebende Umfang sowohl der unbeschränkten als auch der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland führt dazu, dass sich deutsche Steueransprüche oftmals mit denen ausländischer Staaten überschneiden. Dies gilt insb. dann, wenn in mehreren Staaten unbeschränkte Steuerpflicht besteht (z.B. wegen eines doppelten Wohnsitzes des Erblassers in zwei unterschiedlichen Staaten). Aber auch bei unbeschränkter Steuerpflicht in nur einem Staat und gleichzeitiger beschränkter Steuerpflicht in einem oder mehreren anderen Staaten besteht die Möglichkeit einer doppelten bzw. mehrfachen Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen.

 

Rz. 66

Das deutsche ErbStG kennt als einseitige Maßnahme zur Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung die in § 21 ErbStG vorgesehene Anrechnung ausländischer Erbschaft- und Schenkungsteuer, die eine doppelte Besteuerung jedoch nicht in allen Fällen wirksam verhindert.[156]

Neben dieser innerstaatlichen Regelung existieren im Verhältnis zu einigen (wenigen) Staaten auch bilaterale Abkommen zur Vermeiden der Doppelbesteuerung (DBA),[157] die § 21 ErbStG regelmäßig vorgehen. DBA sind völkerrechtliche Verträge, die für Deutschland durch ein Zustimmungsgesetz in Kraft gesetzt werden (Art. 59 Abs. 2 GG).[158] Derzeit bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten DBA, die sich (auch) auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer beziehen:

Dänemark[159]
Frankreich[160]
Griechenland[161]
Schweden[162]
Schweiz[163]
USA.[164]

Des Weiteren besteht ein DBA mit Israel,[165] das jedoch nach Abschaffung der Erbschaftsteuer in Israel ab dem 1.4.1981 in seinen Wirkungen auf den Zeitraum bis zum 31.3.1982 begrenzt ist.[166]

Das DBA (Erbschaftsteuer) mit Österreich[167] ist gekündigt.

 

Rz. 67

Die Auswirkungen der vorgenannten Doppelbesteuerungsabkommen auf die Besteuerung bilateral steuerlich relevanter Erbfälle und Schenkungen ist in der Kommentierung zu § 21 ErbStG dargestellt.

[156] Vgl. nur EuGH v. 12.2.2009 – C-67/08, ZErb 2009, 101 m. Anm. Riedel.
[157] Übersicht über den aktuellen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen vgl. in H E 2.1 ErbStH 2019.
[158] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 150.
[159] Abkommen v. 22.11.1995, BGBl II 1996, 2565; BStBl I 1996, 1219.
[160] Abkommen v. 12.10.2006, BGBl II 2007, 1402.
[161] Übereinkommen über die Besteuerung des beweglichen Nachlassvermögens v. 18.11./1.12.1910, RGBl 1912, 173, wieder anwendbar seit dem 1.1.1953 gem. Bekanntmachung v. 29.7.1953, BGBl II 1953, 525; BStBl I 1953, 375.
[162] Abkommen v. 8.6.1994, BGBl II 1994, 686; BStBl I 1994, 422.
[163] Abkommen v. 30.11.1978, BGBl II 1980, 594; BStBl I 1980, 243.
[164] Abkommen in der Fassung der Bekanntmachung v. 21.12.2000, BGBl II 2001, 65; BStBl I 2001, 114.
[165] Abkommen v. 29.5.1980, BGBl II 1985, 394; BStBl I 1985, 99.
[166] Vgl. Protokoll v. 26.10.1982, BStBl I 1985, 89.
[167] Abkommen v. 4.10.1954, BGBl II 1955, 756; BStBl I 1955, 376. Zusatzabkommen v. 15.10.2003, BGBl II 2004, 882, 1482; BStBl I 2004, 714, 1029; allerdings gekündigt.

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