Rz. 12

Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden bzw. der Wert des belasteten Grundstücks wird im Feststellungsbescheid festgestellt. Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen dieser Grundstücksart bzw. über einzelne Bewertungsmerkmale sind im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid zu klären. Weicht das Finanzamt von ordnungsgemäß erklärten Merkmalen zu Lasten des Steuerpflichtigen ab, ist es dafür beweispflichtig.

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